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Kfz-Waschanlage: Betreiber haftet für Schäden – Aufklärungspflicht bei ungeeigneten Fahrzeugmodellen

Fachbeitrag im Verkehrsrecht und Zivilrecht

Kfz-Waschanlage: Der Betreiber ist für Schäden verantwortlich – Aufklärungspflicht bei nicht geeigneten Fahrzeugmodellen.

Ein Betreiber einer Kfz-Waschanlage wurde zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, nachdem ein AMG Mercedes während der Fahrzeugwäsche wiederholt beschädigt wurde. In insgesamt drei Fällen riss die Heckschürze des Sportmodells in der Anlage ab, bevor der Betreiber Maßnahmen ergriff. Das Gericht entschied, dass eine Aufklärungspflicht über die Ungeeignetheit bestimmter Fahrzeugmodelle für die Waschstraße besteht. Da diese unterlassen wurde, erhielt der Leasingnehmer des beschädigten Fahrzeugs über 3.000 Euro Schadensersatz.

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Betreiber von Waschanlagen eine rechtliche Verantwortung tragen und Kunden aktiv über Risiken aufklären müssen, um Schäden an Fahrzeugen zu vermeiden.

Sind Sie als Fahrzeughalter oder Leasingnehmer von einem ähnlichen Schaden betroffen? Lassen Sie sich von mir, einem erfahrenen Rechtsanwalt im Zivilrecht, beraten, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Gerichtliche Entscheidung: Der Betreiber der Waschstraße trägt die Verantwortung für Schäden an einem Mercedes E-Klasse AMG – Pflicht zur Aufklärung wurde nicht erfüllt.

Das Amtsgericht Trier hat einen Betreiber einer Waschstraße zur Zahlung von über 3.000 Euro Schadensersatz verurteilt. Hintergrund sind erhebliche Beschädigungen an einem Mercedes E 63S AMG, die während der Fahrzeugwäsche entstanden sind. Der Betreiber erfüllte seine Aufklärungspflicht nicht und ist daher für den entstandenen Schaden haftbar.

Schaden an hochwertiger Heckschürze – Neuwagen betroffen

Im Juli 2023 erlitt ein Leasingnehmer eines Mercedes AMG E 63S 4Matic+ bereits zwei Wochen nach der Neuzulassung einen erheblichen Schaden. Nach der Fahrzeugwäsche stellte er fest, dass die Heckschürze im Bereich des rechten Hinterrads herausgerissen war. Obwohl das Personal eine Vorwäsche durchführte, wurden keine Vorschäden dokumentiert, was dem Betreiber später zum Verhängnis wurde.

Mehrere identische Schadensfälle – Betreiber reagierte nicht

Der Fall gewann an Brisanz, als innerhalb weniger Monate zwei weitere Mercedes E 63 Modelle in derselben Waschanlage ähnliche Schäden an der hinteren Seitenschürze erlitten. Ein unabhängiges Sachverständigengutachten bestätigte, dass dieses Fahrzeugmodell grundsätzlich nicht für die Waschstraße geeignet ist.

Verletzung der Informationspflicht – Betreiber haftet

Das Gericht urteilte, dass der Betreiber seiner vertraglichen Nebenpflicht nicht nachgekommen ist. Er hätte die Fahrzeughalter ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass ihre Fahrzeuge in der Anlage beschädigt werden könnten. Da er weder dokumentieren konnte, ob er sich über risikobehaftete Fahrzeugmodelle informiert hatte, noch Erfahrungswerte aus ähnlichen Vorfällen nutzen konnte, wurde ihm ein Verschulden angelastet.

Schadensersatz und Kostenübernahme

Der Betreiber der Waschstraße wurde zur Zahlung folgender Beträge verurteilt:

  • 1.980,69 Euro Reparaturkosten

  • 350 Euro Wertminderung für die Leasinggesellschaft

  • 606,33 Euro für Sachverständigenkosten

  • 308,60 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten

Ein Mitverschulden des Fahrzeughalters wurde ausgeschlossen, da er sich der mangelnden Eignung der Waschstraße für seinen Mercedes nicht bewusst sein konnte. (AG Trier: Az.: 7 C 213/23, Urteil vom 28.06.2024)

Sind Sie von einem vergleichbaren Schaden betroffen? Lassen Sie sich von mir, einem erfahrenen Rechtsanwalt im Verkehrsrecht und Zivilrecht, beraten, um Ihre Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen.

Welche Aufklärungspflichten hat ein Waschstraßenbetreiber? – Wichtige Hinweise für Fahrzeughalter von einem Rechtsanwalt

Als Betreiber einer Waschstraße bin ich gesetzlich verpflichtet, meine Kunden umfassend über die sichere Nutzung der Anlage zu informieren. Diese Aufklärungspflicht ergibt sich aus dem Werkvertrag über die Fahrzeugreinigung und den damit verbundenen Schutzpflichten. Verstöße gegen diese Pflichten können zu Haftungsansprüchen führen.

  • Grundlegende Informationspflichten in der Waschanlage

    • Korrekte Positionierung des Fahrzeugs in der Führungsschiene

    • Gangwahl – insbesondere bei Automatikfahrzeugen (Neutralstellung)

    • Motor- und Zündungsstatus während des Waschvorgangs

    • Lenkung und Bremsen, um Schäden am Fahrzeug zu verhindern

    • Schließen von Fenstern und beweglichen Fahrzeugteilen

  • Besondere Aufklärungspflichten bei Automatikfahrzeugen

    • Moderne Automatikfahrzeuge erfordern spezifische Hinweise, um Schäden zu vermeiden.

    • Ich muss klarstellen, dass die Zündung eingeschaltet bleiben muss, um eine Blockade der Räder durch die Parksperre zu verhindern.

    • Ein allgemeiner Hinweis wie „Automatik auf N, Motor abstellen“ ist in diesem Fall nicht ausreichend und kann zu Schäden führen.

  • Pflichten bei ungeeigneten Fahrzeugtypen

    • Fahrzeuge mit serienmäßigen Anbauteilen, wie Spoilern oder Tieferlegungen

    • Speziallackierungen oder empfindliche Sensoren, die während der Wäsche beschädigt werden könnten

    • Ein pauschaler Haftungsausschluss für „Anbauteile und Heckspoiler“ ist nicht ausreichend, wenn diese zur Serienausstattung gehören.

  • Grenzen der Aufklärungspflicht – Was nicht verlangt werden kann

    • Ich muss nicht über selbstverständliche Maßnahmen wie das Schließen von Fenstern oder das Einklappen der Außenspiegel aufklären.

    • Fahrzeuge, die nicht der StVZO entsprechen, wie z. B. stark tiefergelegte Autos, unterliegen keiner gesonderten Hinweispflicht.

  • Wie muss die Aufklärung erfolgen?

    • Gut sichtbare Hinweisschilder an Einfahrten und in der Waschanlage

    • Persönliche Einweisung durch geschultes Personal

    • Eine Kombination aus visuellen und mündlichen Informationen zur Risikominimierung

Haben Sie in einer Waschanlage Schäden erlitten? Ein erfahrener Rechtsanwalt im Zivilrecht kann Ihnen dabei helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Wie können Autofahrer feststellen, ob ihr Fahrzeug für eine Waschanlage geeignet ist?

Bevor ich mit meinem Fahrzeug eine Waschanlage nutze, sollte ich sicherstellen, dass es für die Reinigung in automatischen Waschstraßen geeignet ist. Eine sorgfältige Vorbereitung und die Beachtung wichtiger Hinweise helfen, Schäden an meinem Fahrzeug und der Ausstattung zu vermeiden.

  • Fahrzeugdokumentation überprüfen

    • Ein erster Schritt ist die Einsicht in die Bedienungsanleitung meines Fahrzeugs. 

    • Dort finde ich unter den Stichworten wie „Fahrzeugpflege“, „Getriebe“ oder „Waschanlage/Waschstraße“ spezifische Hinweise des Herstellers zur sicheren Fahrzeugwäsche. 

    • Besonders bei modernen Fahrzeugen mit empfindlichen Sensoren oder speziellen Lackierungen sind diese Hinweise entscheidend.

  • Besondere Fahrzeugeigenschaften berücksichtigen

    • SUVs und größere Fahrzeuge: Ich sollte prüfen, ob die Waschanlage für die Größe und Breite meines Fahrzeugs geeignet ist.

    • Cabriolets mit Stoffdach: Ich achte auf spezielle Cabrio-Waschprogramme, um Undichtigkeiten oder Schäden zu vermeiden.

    • Automatikfahrzeuge: Ich informiere mich über spezielle Waschanlagen-Modi oder Getriebeeinstellungen, um Blockaden zu verhindern.

  • Technische Vorbereitung vor der Wäsche

    • Fahrzeugteile überprüfen: Ich stelle sicher, dass alle Anbauteile wie Spoiler, Zierleisten oder Spiegel fest montiert sind.

    • Elektronische Systeme deaktivieren: Ich schalte automatische Funktionen wie Regensensoren, Parksensoren oder elektrische Heckklappen aus.

    • Sicherheitsmaßnahmen treffen: Ich klappe die Außenspiegel ein und entferne abnehmbare Teile wie Antennen oder Dachträger.

  • Trotz der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21.11.2024), wonach die Hauptverantwortung für die Fahrzeugverträglichkeit bei der Waschanlage liegt, sollte ich proaktiv handeln:

    • Direkt beim Betreiber nachfragen, ob mein Fahrzeugmodell für die Waschanlage geeignet ist.

    • Hinweisschilder beachten, die an der Einfahrt auf spezielle Fahrzeugbeschränkungen hinweisen.

    • Individuelle Waschprogramme erkunden, die speziell für empfindliche Fahrzeuge entwickelt wurden.

Welche Beweise sollte ich als Autofahrer nach einem Schaden in der Waschanlage sichern?

Ein Schaden in der Waschanlage kann schnell eintreten – eine umgehende Beweissicherung ist entscheidend, um meine Ansprüche auf Schadensersatz erfolgreich durchzusetzen. Noch bevor ich das Gelände der Waschanlage verlasse, sollte ich den Schaden gründlich dokumentieren und alle relevanten Nachweise sichern.

  • Unmittelbare Schadensmeldung vor Ort

    • Ich melde den Schaden umgehend dem Betreiber oder dem Personal der Waschanlage. 

    • Ich lasse mir eine schriftliche Bestätigung über die Schadensmeldung aushändigen. 

    • Diese Bescheinigung ist kein Schuldeingeständnis des Betreibers, sondern dient als wichtiges Beweismittel, um den Zeitpunkt des Schadens festzuhalten.

  • Fotodokumentation und Zeugenaussagen sichern

    • Ich fotografiere den Schaden aus verschiedenen Perspektiven, sodass das Ausmaß und der Standort in der Waschanlage deutlich erkennbar sind.

    • Ich achte darauf, Fahrzeugdetails wie das Kennzeichen mit aufzunehmen.

    • Falls es Zeugen gibt, die den Schaden beobachtet haben, notiere ich deren Namen und Kontaktdaten, um spätere Aussagen zu sichern.

  • Technische Beweise anfordern

    • Videoaufzeichnungen der Waschanlage: Ich frage den Betreiber, ob eine Videoüberwachung vorhanden ist, und fordere die Herausgabe der Aufnahmen an.

    • Zahlungsbeleg aufbewahren: Die Quittung dokumentiert den Zeitpunkt der Wäsche und ist ein wesentlicher Nachweis für meine Forderungen.

    • Waschanlagen-Hinweise und AGB fotografieren: Ich dokumentiere ausgehängte Sicherheitshinweise, um mögliche Unstimmigkeiten aufzuzeigen.

  • Bei größeren Schäden empfiehlt es sich, ein Kfz-Sachverständigengutachten erstellen zu lassen. Ein unabhängiger Experte kann:

    • Die genaue Schadensursache klären und nachweisen, ob die Waschanlage den Schaden verursacht hat.

    • Die Reparaturkosten professionell einschätzen, was bei einer möglichen Streitigkeit von großer Bedeutung ist.

    • Wichtige Informationen liefern, wenn der Betreiber die Haftung verweigert.

  • Wartungsdokumentation der Waschanlage prüfen

    • Nach aktueller Rechtsprechung haftet ein Betreiber nur dann nicht für Schäden, wenn er die fachgerechte Wartung und regelmäßige Kontrolle der Anlage nachweisen kann. 

    • Daher bitte ich um Einsicht in die Wartungsprotokolle, um mögliche Mängel aufzudecken und meine Ansprüche zu untermauern.

Schadensersatz bei Schäden durch Waschstraßen – Meine Ansprüche im Überblick

Ein Schaden an der Waschanlage kann sowohl ärgerlich als auch kostspielig sein. Doch als Fahrzeughalter habe ich unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 21. November 2024 die Rechte von Autobesitzern gestärkt und klare Kriterien für die Haftung von Waschstraßenbetreibern festgelegt.

  • Welche Schadensersatzansprüche kann ich geltend machen?

    • Reparaturkosten: Alle notwendigen Aufwendungen, um mein Fahrzeug wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Dies umfasst sowohl Material- als auch Arbeitskosten.

    • Wertminderung: Falls mein Fahrzeug durch den Schaden an Wert verliert, insbesondere bei hochwertigen oder neuwertigen Fahrzeugen, kann ich eine merkantile Wertminderung geltend machen.

    • Nutzungsausfall: Kann ich das Fahrzeug aufgrund der Reparatur für einen längeren Zeitraum nicht nutzen, steht mir eine Entschädigung zu. Die Höhe richtet sich nach der Fahrzeugklasse und der Ausfallzeit.

  • Voraussetzungen für einen erfolgreichen Schadensersatzanspruch

    • Mein Fahrzeug war serienmäßig ausgestattet und befand sich in einem ordnungsgemäßen Zustand.

    • Die Waschanlage muss für marktübliche Fahrzeuge geeignet sein.

    • Ich habe den Schaden sofort dokumentiert und dem Betreiber gemeldet.

  • Ein Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn:

    • Das Fahrzeug getunt oder bereits vorschädigt war.

    • Fahrzeugteile, wie Zierleisten, aufgrund mangelhafter Befestigung abfielen.

    • Radkappen oder Anbauteile nicht ordnungsgemäß fixiert waren.

  • Haftungsumfang des Waschstraßenbetreibers

    • Der Betreiber einer Waschanlage haftet für direkt verursachte Schäden, sofern diese nachweislich durch die Anlage entstanden sind.

    • Allgemeine Haftungsausschlüsse in den AGBs sind unwirksam, wenn die Anlage nicht für gängige Fahrzeugmodelle geeignet ist oder der Betreiber seinen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen ist.

Schäden in der Waschanlage sind keine Seltenheit – mit einer soliden Beweissicherung und der passenden rechtlichen Unterstützung kann ich Ihre Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen. Haben Sie einen Schaden erlitten? Kontaktieren Sie mich, um Ihre Ansprüche zügig und effektiv geltend zu machen.

Mitverschulden bei Schäden in der Waschstraße – Wann haftet der Fahrzeughalter?

Ein Mitverschulden des Fahrzeughalters kann bei Schäden in der Waschanlage dazu führen, dass Schadensersatzansprüche verkürzt oder sogar gänzlich ausgeschlossen werden. Die aktuellen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere das BGH-Urteil vom November 2024, legen klare Kriterien fest, unter welchen Umständen Fahrzeughalter selbst haften müssen.

  • Fehlverhalten während des Waschvorgangs

    • Besonders problematisch ist das Betätigen der Bremse, selbst wenn dies aus Sorge vor einer Kollision mit dem vorausfahrenden Fahrzeug erfolgt.

    • Folge: Ein Mitverschulden von bis zu 70 % ist möglich, wenn durch das Bremsen Schäden an der Förderanlage oder anderen Fahrzeugen verursacht werden.

  • Werden eindeutige Warnhinweise in der Waschanlage ignoriert, kann dies als Mitverschulden gewertet werden. Dies gilt insbesondere für:

    • Fahrzeuge mit Anbauteilen, die nicht von der Serienausstattung stammen

    • Hinweise auf die Ungeeignetheit bestimmter Fahrzeugmodelle

    • Ausnahme: Bei serienmäßigen Fahrzeugteilen dürfen Fahrzeughalter laut BGH-Entscheidung davon ausgehen, dass die Waschstraße für ihr Modell geeignet ist.

  • Unzureichende Fahrzeugvorbereitung

    • Lose Anbauteile, wie Zierleisten oder Spoiler, die sich während des Waschvorgangs lösen können

    • Nicht eingefahrene Antennen, die beschädigt oder abgerissen werden könnten

    • Außenspiegel, die nicht eingeklappt sind, was zu Schäden an Karosserie oder Waschanlagenteilen führen kann

    • Offene Fenster oder Schiebedächer, die Wasserschäden verursachen können

  • Technische Mängel am Fahrzeug

    • Lose oder beschädigte Stoßfänger, Radkappen oder Anbauteile

    • Vorbestehende Schäden, die sich während des Waschvorgangs verschlimmern

  • Nichtbeachtung von Einweisungen des Personals

    • Falsche Positionierung des Fahrzeugs in der Führungsschiene

    • Nichteinhalten des Sicherheitsabstands zu anderen Fahrzeugen

    • … können zu einem erheblichen Mitverschulden führen.

  • Besondere Regelungen für serienmäßige Fahrzeuge

    • Gemäß dem BGH-Beschluss vom November 2024 dürfen Halter serienmäßiger Fahrzeuge grundsätzlich davon ausgehen, dass ihre Fahrzeuge für eine Waschanlage geeignet sind.

    • Ein Mitverschulden entfällt, wenn der Schaden an serienmäßigen Fahrzeugteilen entsteht, es sei denn, der Betreiber hat ausdrücklich auf die Ungeeignetheit hingewiesen.

Haben Sie einen Schaden erlitten? Ein erfahrener Rechtsanwalt im Autorecht kann Ihnen dabei helfen, Ihre Rechte durchzusetzen und ein Mitverschulden zu verringern.

Ihr Rechtsanwalt im Zivilrecht – Fachkundige Unterstützung bei Schäden durch Waschstraßen

Ein Schaden in der Waschanlage kann rasch hohe Kosten nach sich ziehen. Ich unterstütze Sie bei der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche, prüfe mögliche Haftungsfragen und verteidige Ihre Rechte gegenüber dem Betreiber. Egal, ob es um Mitverschulden, fehlerhafte Aufklärung oder verweigerte Schadensregulierung geht – ich stehe Ihnen mit kompetenter Beratung und konsequenter Vertretung zur Seite.

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