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Ihre Kanzlei Rechtsanwalt Michael Siebel.
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Sowie nach Vereinbarung Hausbesuche möglich
Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Sie als Mieter ständig unerwarteten und unbegrenzten Mietsteigerungen ausgesetzt sind. Deshalb darf Ihr Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses nur unter bestimmten Bedingungen eine Mieterhöhung verlangen. Sind im Mietvertrag keine bereits im Voraus festgelegten Steigerungen durch eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart, kann der Vermieter sein Verlangen lediglich darauf stützen, die ortsübliche Vergleichsmiete zu erreichen. Eine weitere Möglichkeit der Erhöhung besteht nach einer Modernisierung.
Auch in formaler Hinsicht muss eine Mieterhöhung bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So ist Ihr Vermieter verpflichtet, Ihnen die Erhöhung schriftlich mitzuteilen. Da beide Parteien an den Mietvertrag gebunden sind, benötigt Ihr Vermieter außerdem Ihre Zustimmung. Ohne diese kann die Erhöhung nicht wirksam werden. In einem solchen Fall bleibt ihm nur der Weg über eine Zustimmungsklage vor Gericht.
Darüber hinaus gilt: Ihr Vermieter darf eine Mieterhöhung nur dann verlangen, wenn Ihre Miete in den letzten zwölf Monaten unverändert geblieben ist. Wirksam werden kann die Erhöhung erst, wenn seit der letzten Anpassung insgesamt 15 Monate vergangen sind. Ausnahmen bestehen bei Modernisierungsmieterhöhungen sowie bei der Anpassung von Betriebskosten. Für Ihre Entscheidung haben Sie drei Monate Zeit. Diese Frist bedeutet zugleich, dass eine Mieterhöhung nach Modernisierung rechtzeitig vor ihrer Wirksamkeit angekündigt werden muss.
Der häufigste Grund für eine Mieterhöhung ist die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete. Darunter versteht man einen repräsentativen Querschnitt von Mieten, die für vergleichbare Wohnungen in einer bestimmten Region gezahlt werden. Mieten für preisgebundene Wohnungen bleiben dabei unberücksichtigt. Maßgeblich für die Vergleichbarkeit sind Kriterien wie Art, Ausstattung, Größe, Beschaffenheit und Lage der Wohnung.
In vielen Städten und Gemeinden gibt es sogenannte Mietspiegel, aus denen sich die ortsübliche Vergleichsmiete für eine Wohnung ablesen lässt. Wichtig ist außerdem die sogenannte Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete nicht um mehr als 20 % steigen. In besonders angespannten Wohnungsmärkten liegt diese Grenze sogar nur bei 15 %.
Bitte beachten Sie: Diese Regeln betreffen ausschließlich Mieterhöhungen. Für Betriebskosten gelten sie nicht – hier können Anpassungen auch zwischendurch erfolgen, wenn sich die tatsächlichen Kosten erhöhen.
Als Rechtsanwalt im Mietrecht prüfe ich für Sie, ob eine Mieterhöhung auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete rechtlich zulässig ist, und berate Sie zu Ihren Möglichkeiten.
Nimmt Ihr Vermieter eine Modernisierung am Wohngebäude vor, darf er bis zu 8 % der entstandenen Kosten auf Ihre Jahreskaltmiete umlegen. Auch hier muss die Mieterhöhung in Textform angekündigt werden. Im Unterschied zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete ist Ihre Zustimmung in diesem Fall nicht erforderlich. Die Mieterhöhung nach Modernisierung tritt automatisch mit Beginn des dritten Monats nach Zugang des Erhöhungsschreibens in Kraft.
In der Praxis sind mehr als die Hälfte aller Mieterhöhungsverlangen formal oder inhaltlich fehlerhaft. Häufig treten Probleme bei der Berechnung oder den Fristen auf, das Schreiben wird nicht ordnungsgemäß zugestellt oder es gibt Fehler in der Bezeichnung des Mieters. Auch Ausführungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete enthalten oft Ungenauigkeiten. Stimmen Sie einem solchen Verlangen unüberlegt zu, gilt die neue Miete nach Ablauf der Dreimonatsfrist. Deshalb sollten Sie eine Mieterhöhung stets sorgfältig prüfen lassen.
Auch bei Modernisierungsmieterhöhungen gibt es Besonderheiten: Hat Ihr Vermieter für die Baumaßnahmen öffentliche Fördermittel erhalten, muss er diesen Betrag von der möglichen Mieterhöhung abziehen.
Der Mietspiegel ist das wichtigste Instrument, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu bestimmen. Er bildet ab, welche Mieten in einer Gemeinde für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage – einschließlich der energetischen Ausstattung – üblicherweise gezahlt werden. Maßgeblich sind dabei nur Mieten, die in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert wurden. Das Gesetz unterscheidet zwei Formen, die für Sie als Mieter sehr unterschiedliche Bedeutung haben:
Existiert ein qualifizierter Mietspiegel, muss Ihr Vermieter dessen Werte im Erhöhungsverlangen sogar dann angeben, wenn er seine Forderung auf ein anderes Begründungsmittel stützt (§ 558a Abs. 3 BGB). Als Begründung zulässig sind neben dem Mietspiegel eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder die Benennung von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen. Ein häufiger Streitpunkt ist die Einordnung Ihrer Wohnung innerhalb der Mietspiegel-Spanne: Jede Spalte nennt eine Unter- und Obergrenze, und erst die konkreten Wohnwertmerkmale – etwa Baualter, Ausstattung von Bad und Küche, Lage oder energetischer Zustand – entscheiden über die richtige Einstufung. Wird Ihre Wohnung ohne sachlichen Grund in den oberen Bereich eingeordnet, fällt die Erhöhung schnell zu hoch aus. Genau diese Einordnung prüfe ich für Sie.
Anders als bei der Vergleichsmiete sind Staffel- und Indexmiete bereits im Mietvertrag angelegt. Sie schließen eine spätere Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete aus – dafür gelten eigene formale Regeln, deren Verletzung die Erhöhung angreifbar macht.
Bei der Staffelmiete (§ 557a BGB) wird die Miete für bestimmte Zeiträume von vornherein in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart. Entscheidend ist: Jede Stufe muss als konkreter Geldbetrag oder als betragsmäßige Erhöhung ausgewiesen sein – eine bloße Prozentangabe genügt nicht. Außerdem muss jede Staffel mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit sind Erhöhungen wegen ortsüblicher Vergleichsmiete oder Modernisierung ausgeschlossen. In Gebieten mit Mietpreisbremse darf zudem keine Staffel die dort zulässige Höchstmiete überschreiten.
Bei der Indexmiete (§ 557b BGB) ist die Miete an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes gekoppelt. Steigt der Index, kann der Vermieter die Miete entsprechend anpassen – allerdings erst, nachdem die bisherige Miete mindestens ein Jahr galt, und nur durch eine Erklärung in Textform, in der die Indexänderung und die neue Miete als Geldbetrag genannt sind. Auch hier ist eine zusätzliche Erhöhung auf die Vergleichsmiete ausgeschlossen; eine Modernisierungsmieterhöhung kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. Eine Kappungsgrenze gilt bei Staffel- und Indexmiete nicht – umso wichtiger ist die formale Prüfung der Vereinbarung.
Verzichten Sie nicht auf Ihre Rechte, wenn Ihr Vermieter eine Mieterhöhung verlangt. Da viele Erhöhungsbegehren unzulässig sind, sollten Sie sich im Zweifel rechtlich beraten lassen. Als Rechtsanwalt im Mietrecht prüfe ich, ob die Mieterhöhung formal und sachlich korrekt ist, und unterstütze Sie dabei, unberechtigte Forderungen abzuwehren. Sie müssen eine unzulässige Mieterhöhung nicht hinnehmen – sprechen Sie mich an.
Bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete muss Ihre Miete zuvor zwölf Monate unverändert geblieben sein; wirksam werden kann die neue Miete frühestens 15 Monate nach der letzten Anpassung. Zusätzlich greift die Kappungsgrenze von 20 % (bzw. 15 % in angespannten Märkten) innerhalb von drei Jahren. Erhöhungen nach einer Modernisierung und Anpassungen der Betriebskosten unterliegen diesen Sperrfristen nicht.
Sie haben Zeit bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Schreibens, um über die Zustimmung zu entscheiden. Erst danach – mit Beginn des dritten Monats – kann die erhöhte Miete fällig werden. Nutzen Sie diese Frist, um das Verlangen sorgfältig prüfen zu lassen, statt vorschnell zu reagieren.
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