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Ihre Kanzlei Rechtsanwalt Michael Siebel.
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Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass eine schwerbehinderte Mieterin nicht aus ihrer Wohnung ausziehen muss, selbst wenn ein berechtigter Eigenbedarf seitens der Vermieterin besteht.
Trotz der Tatsache, dass die Vermieterin beabsichtigt, ihre pflegebedürftige Mutter in der Wohnung unterzubringen, wird der Eigenbedarf durch die Härtefallregelung der Mieterin überlagert.
In diesem Fall wurde der Eigenbedarf der Vermieterin anerkannt, da ihre Mutter eine altersgerechte Wohnmöglichkeit benötigt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Folgen eines Umzugs für die schwerbehinderte Mieterin eine unzumutbare Härte darstellen würden, weshalb sie in der Wohnung verbleiben darf.
Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass eine schwerbehinderte Mieterin in ihrer barrierefreien Erdgeschosswohnung verbleiben darf, obwohl die Vermieter aufgrund von Eigenbedarf gekündigt hatten, um ihre pflegebedürftige Mutter dort unterzubringen (Urteil vom 20.06.2024, Az. 5 S 46/23).
Die Mieterin lebt seit 2004 in der Wohnung, die sie aufgrund ihrer Behinderung und Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Vermieter, die die Immobilie im Jahr 2015 übernommen haben, sprachen 2023 eine Eigenbedarfskündigung aus, um der fast 90-jährigen Mutter der Vermieterin, die auf einen Rollator angewiesen ist, den Umzug in die Erdgeschosswohnung zu ermöglichen. Sie sollte von ihrem Enkel und dessen Familie unterstützt werden.
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Die Mieterin lehnte die Eigenbedarfskündigung ab, da es ihr trotz intensiver Wohnungssuche seit 2019 nicht gelungen ist, eine geeignete Ersatzwohnung in Heidelberg zu finden.
Nach § 574 Abs. 1 BGB kann ein Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Kündigung eine unzumutbare Härte für ihn oder seine Haushaltsangehörigen darstellen würde, selbst unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters.
In der Vorinstanz wurde die Eigenbedarfskündigung als rechtmäßig erachtet, und die Räumungsklage wurde zugunsten des Vermieters entschieden. Da die Mieterin jedoch trotz wirksamer Kündigung nicht ausgezogen ist, hob das Landgericht dieses Urteil auf.
Es entschied, dass das Mietverhältnis aufgrund der Härtefallregelungen nach §§ 574, 574a BGB fortgeführt werden muss. Obwohl der Eigenbedarf des Vermieters anerkannt wurde, überwogen in diesem Fall die Interessen der Mieterin, die aufgrund ihres Gesundheitszustands dringend auf die barrierefreie Erdgeschosswohnung angewiesen ist.
Das Gericht betonte, dass beide Parteien ein berechtigtes Interesse an der Wohnung haben. Auf der einen Seite steht die pflegebedürftige Mutter des Vermieters, die die Wohnung dringend benötigt. Auf der anderen Seite benötigt die schwerbehinderte Mieterin die barrierefreie Wohnung aufgrund ihrer physischen Einschränkungen und des Pflegebedarfs.
Mietrechtliche Konflikte? Ich stehe Ihnen zur Seite: Als Rechtsanwalt unterstütze ich Sie dabei, Ihre Rechte als Mieter oder Vermieter durchzusetzen. Lassen Sie sich jetzt unverbindlich beraten!
Das Landgericht Heidelberg stellte fest, dass die soziale und therapeutische Versorgung der Mieterin eng mit ihrer derzeitigen Wohnung verbunden ist, die sie seit 20 Jahren bewohnt. Trotz einer vierjährigen intensiven Wohnungssuche und der Beauftragung eines Maklers war es weder der Mieterin noch den Vermietern möglich, eine geeignete Ersatzwohnung zu finden.
Das Gericht entschied, dass das Interesse der Mieterin das der Vermieter überwiegt. Aufgrund der unklaren Aussichten, ob und wann eine zumutbare Ersatzwohnung gefunden werden kann, wird das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgeführt.
Haben Sie Schwierigkeiten mit Ihrer Mietwohnung? Stehen Sie vor einer Eigenbedarfskündigung, einem Nebenkostenstreit oder einer Mietminderung? Ich als Rechtsanwalt im Bereich Mietrecht unterstütze Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen.
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