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Ein Verkehrsunfall im Ausland führt häufig zu Unsicherheiten: Welches Recht findet Anwendung, wenn zwei Deutsche in einem anderen EU-Land kollidieren? Das Landgericht Köln hat diese Frage nun klar geklärt.
Im Sommer 2023 ereignete sich auf der B179 in Tirol ein Unfall zwischen zwei deutschen Autofahrern. Der Kläger beabsichtigte, mehrere Fahrzeuge zu überholen, während die entgegenkommende Fahrerin nach links abbiegen wollte. Es kam zu einer Kollision, die erhebliche Sachschäden verursachte. Daraufhin forderte der überholende Fahrer Schadensersatz von der Versicherung der Unfallgegnerin.
Bevor jedoch ein Gericht über Schuld und Haftung entscheiden kann, muss zunächst geklärt werden, welches Recht bei einem Verkehrsunfall im europäischen Ausland zur Anwendung kommt – das deutsche Recht oder das Recht des Unfallorts.
Das Landgericht Köln (Az.: 36 O 325/23, Urteil vom 26.06.2025) stellte fest: Entscheidend ist das Recht des Landes, in dem der Unfall stattgefunden hat. Diese Regelung basiert auf Artikel 17 der Rom-II-Verordnung, die die internationale Zuständigkeit sowie das anzuwendende Recht bei Schadensfällen innerhalb der EU definiert.
Dies bedeutet: Für die Haftungsfrage fand hier das österreichische Straßenverkehrsrecht Anwendung, da der Unfall in Österreich geschah.
Im Gegensatz dazu war für die Berechnung des Schadensersatzes deutsches Recht maßgeblich, da beide Beteiligten in Deutschland wohnhaft sind und der finanzielle Schaden dort letztendlich eintritt (Art. 4 Abs. 2 Rom-II-VO).
In diesem Fall kam es somit zu einer Kombination zweier Rechtsordnungen:
Für Betroffene solcher grenzüberschreitenden Fälle ist es daher besonders wichtig, sich an einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht mit Erfahrung im EU-Ausland zu wenden. Nur so kann ich die komplexe Verknüpfung beider Rechtsordnungen angemessen bewerten.
Nach eingehender Beweisaufnahme gelangte das LG Köln zu der Erkenntnis, dass der Kläger den Blinker der abbiegen wollenden Fahrerin bemerkt haben muss. Diese hatte ihre Geschwindigkeit reduziert und sich zur Mitte der Fahrbahn positioniert. Für den Kläger musste somit eindeutig erkennbar gewesen sein, dass ein Linksabbiegen unmittelbar bevorstand.
Gemäß § 15 Abs. 2 lit. a) der österreichischen Straßenverkehrsordnung (ÖStVO) hätte ich in dieser Situation nicht links überholen dürfen. Das Gericht bewertete dies als klaren Verstoß gegen das Überholverbot – vergleichbar mit § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO in Deutschland.
Der Vergleich zwischen dem deutschen und dem österreichischen Verkehrsrecht ist äußerst aufschlussreich.
In Deutschland ist beim Linksabbiegen die Pflicht zur sogenannten doppelten Rückschau (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO) vorgesehen – das bedeutet, dass sowohl vor dem Einordnen als auch unmittelbar vor dem Abbiegen geschaut werden muss.
Im Gegensatz dazu ist in Österreich lediglich ein einzelner Schulterblick erforderlich, bevor man sich einordnet (§ 12 Abs. 1 ÖStVO).
Die Fahrerin hat somit alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt: Sie setzte rechtzeitig den Blinker, reduzierte die Geschwindigkeit und ordnete sich ordnungsgemäß ein. Eine zweite Rückschaupflicht gab es nach österreichischem Recht nicht.
Das Landgericht Köln stellte die alleinige Verantwortung für den Unfall beim überholenden Fahrer fest.
Er hätte den klar erkennbaren Abbiegevorgang beachten und den Überholvorgang abbrechen müssen. Da er dies unterließ, verstieß er gegen grundlegende Sorgfaltspflichten des Straßenverkehrsrechts.
Infolgedessen wies das Gericht die Klage vollständig ab. Der Kläger erhielt keinen Schadensersatz von der Versicherung der Unfallgegnerin.
Das Urteil des LG Köln zeigt, dass nationale Unterschiede im Straßenverkehrsrecht gravierende Folgen für die Haftung haben können. Wer im Ausland Fahrer werden möchte, sollte nicht nur auf die Straße, sondern auch auf die rechtlichen Gegebenheiten achten.
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