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Ihr Rechtsanwalt Michael Siebel.
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Das Arbeitsrecht beinhaltet sämtliche gesetzlichen Regelungen, Verordnungen und Vorschriften, die Einfluss auf die Erwerbstätigkeit haben. Im Individualarbeitsrecht sind die für den Arbeitnehmer maßgeblichen Bestimmungen festgelegt, die das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regeln.
Wenn Sie sich fragen, welche Rechte und Pflichten in Ihrem Arbeitsverhältnis für Sie gelten, möchte ich Ihnen einen Überblick geben, damit Sie gut informiert sind.
Der Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bildet die Basis eines jeden Arbeitsverhältnisses. Dieser Vertrag definiert die Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer erbringt, im Austausch für eine Vergütung, die vom Arbeitgeber gezahlt wird. Die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers ergeben sich im Wesentlichen aus dem Arbeitsvertrag. Aufgrund der Vertragsfreiheit haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis individuell zu gestalten. Häufig beinhaltet der Arbeitsvertrag zusätzliche Regelungen zu Themen wie Arbeitszeit, Probezeit, Befristung, Urlaub, Verschwiegenheit oder Verboten von Nebentätigkeiten. Aspekte, die nicht vertraglich festgelegt wurden, werden durch das Gesetz, vornehmlich durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), geregelt.
Das Gesetz sieht jedoch auch zwingende Vorschriften vor, die durch einen Arbeitsvertrag nicht außer Kraft gesetzt werden können. Sollten also Vertragsklauseln zulasten des Arbeitnehmers gestaltet sein, sind diese nichtig. Hierzu zählen insbesondere Regelungen in den folgenden Bereichen:
Mindestlohn gemäß dem Mindestlohngesetz (MiLoG)
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Mutterschutz laut dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Urlaubsanspruch gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
Kündigungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Berufsbildungsgesetz (BBiG), Insolvenzordnung (InsO), Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Darüber hinaus gelten Verordnungen (insbesondere im Bereich Arbeitsschutz) sowie EU-Richtlinien. Für Angestellte im öffentlichen Dienst, einschließlich Beamter, Soldaten und Berufsrichtern, findet das Arbeitsrecht keine Anwendung.
Die Kündigung stellt neben dem Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages oder dem Aufhebungsvertrag eine Möglichkeit zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Ich unterscheide hierbei zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen. Zudem ist zu beachten, ob der allgemeine Kündigungsschutz Anwendung findet.
Bei ordentlichen Kündigungen sind die Kündigungsfristen zu beachten: Das bedeutet, dass die Kündigung bereits erklärt wird, während das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Frist fortbesteht. Ein Arbeitnehmer kann jederzeit ohne Angabe von Gründen die Kündigung aussprechen. Die reguläre Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Hierbei ist zu beachten, dass es sich tatsächlich um 4 Wochen, also 28 Tage handelt. Der Arbeitgeber ist an längere Kündigungsfristen gebunden, die sich nach der Dauer des Anstellungsverhältnisses richten. Während bei einem Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von bis zu 2 Jahren eine Kündigungsfrist von 1 Monat besteht, muss bei einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren 4 Monate und bei maximal 20 Jahren 7 Monate gewartet werden.
Des Weiteren sieht das Gesetz die außerordentliche Kündigung vor. Diese beendet das Arbeitsverhältnis fristlos. Hierfür bedarf es eines wichtigen Grundes und sie ist nur zulässig, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Dies kann beispielsweise bei sexueller Belästigung, Gewalt, Mobbing oder bei wiederholtem verspätetem Lohnzahlungen des Arbeitgebers der Fall sein.
Haben Sie Fragen zu Fristen? Gibt es unzumutbare Zustände an Ihrem Arbeitsplatz?
Zusätzlich zur Kündigungsfrist ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Kündigungsschutz zu beachten. Grundsätzlich sind Kündigungen aus sittenwidrigen, diskriminierenden oder maßregelnden Motiven unzulässig. Der Arbeitgeber hat den gegebenenfalls bestehenden Betriebsrat vor der Kündigungserklärung über die beabsichtigte Kündigung zu informieren und muss eventuell dessen Zustimmung einholen oder ihn anhören.
Darüber hinaus legt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besondere Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung fest. Diese müssen vom Arbeitgeber eingehalten werden, wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Monate beschäftigt war und der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat (bei einer Belegschaft, die vor 2004 beschäftigt war, liegt die Grenze bei 5 Mitarbeitern). Bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl ist folgender Schlüssel für Teilzeitkräfte und Auszubildende zu berücksichtigen:
Arbeitnehmer, die weniger als 30 Stunden arbeiten, zählen als 0,75 Mitarbeiter.
Arbeitnehmer mit weniger als 20 Stunden zählen als 0,5 Mitarbeiter.
Auszubildende werden nicht mitberücksichtigt.
Entscheidend ist die Betriebszugehörigkeit, die auch bei größeren Unternehmen individuell zu bemessen ist, sofern der Betrieb im Unternehmen eine selbstständige Einheit – insbesondere hinsichtlich der Personalangelegenheiten – darstellt.
Wenn der allgemeine Kündigungsschutz greift, muss der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung begründen. Hierbei unterscheidet man zwischen verhaltensbedingtem, betriebsbedingtem oder personenbedingtem Kündigungsgrund:
Ein betriebsbedingter Grund liegt vor, wenn betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung im Wege stehen – beispielsweise, wenn aufgrund schlechter Konjunktur Personal abgebaut werden muss. In diesem Fall ist eine Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern vorzunehmen.
Ein personenbezogener Grund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeiten seines Berufs auszuüben. Dies kann beispielsweise durch eine Verletzung oder eine chronische Erkrankung bedingt sein.
Ein verhaltensbedingter Grund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer durch ein Fehlverhalten arbeitsvertragliche Pflichten verletzt. Die Beispiele für außerordentliche Kündigungsgründe gelten entsprechend.
Darüber hinaus haben Arbeitnehmer, die sich in besonderen Situationen befinden, einen Sonderkündigungsschutz, wie etwa Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Menschen mit Behinderungen, Betriebsratsmitglieder oder Auszubildende. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Mit einer Kündigungsschutzklage kann sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung zur Wehr setzen. Diese muss innerhalb von 3 Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden, da andernfalls der Kündigungsgrund automatisch als gerechtfertigt gilt.
Ist Ihre Kündigung unfair? Zweifel an den Kündigungsgründen? Da Sie nur 3 Wochen Zeit haben, um zu klagen: zögern Sie nicht lange!
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Schutzes der Arbeitnehmer ist der Mutterschutz. Auf Grundlage des Mutterschutzgesetzes (MuschG), ergänzt durch die Mutterschutzverordnung (MuSchArbV), dient dieser dem Gesundheitsschutz. Der Mutterschutz gilt für Arbeitnehmerinnen im Zeitraum von 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis 8 Wochen nach dem Entbindungstermin. Die Schutzfrist (auch Mutterschutzfrist) kann leicht durch einen Mutterschutzrechner ermittelt werden. Dabei sollte die Arbeitnehmerin den Entbindungstermin dem Arbeitgeber mitteilen. Der Mutterschutz hat verschiedene Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. So ist die Arbeitszeit auf maximal 8 Stunden und 30 Minuten beschränkt. Eine Rufbereitschaft sowie Nachtschichten sind nicht gestattet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz schwangerschaftsgerecht zu gestalten, also für Ruhezeiten zu sorgen und gefährliche Tätigkeiten zu vermeiden. Anders als vor der Geburt darf die Frau nach der Entbindung aufgrund eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten. Um den Verdienstausfall auszugleichen, erhält die Mutter währenddessen Mutterschaftsgeld.
Beim Mutterschutz geht es um Ihre Gesundheit! Missachtet Ihr Arbeitgeber wichtige gesetzliche Schutzvorschriften? Damit Sie in der Schwangerschaft Ihre Rechte durchsetzen können.
Jegliches Klagebegehren, das im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, wird in der Arbeitsgerichtsbarkeit verhandelt. Dies richtet sich nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). In erster Instanz entscheidet ein Arbeitsgericht, in der Berufung ein Landesarbeitsgericht und als Revisionsinstanz das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Der Spruchkörper – also das beschlussfassende Gremium – wird von einem hauptamtlichen Richter geleitet, sowie je einem ehrenamtlichen Richter für die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.
Sie möchten vor dem Arbeitsgericht klagen? Mit mir beschreiten Sie den Rechtsweg rechtssicher.
Ich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kümmere mich um alle Belange des Arbeitsrechts. Wenn Sie mein Mandant sind, bearbeite ich umgehend Ihren Fall. Zu meinem Leistungsspektrum gehören insbesondere diese Tätigkeiten:
Arbeitsvertrag auf Fallstricke und unwirksame Regelungen prüfen
Kündigungsschutzrecht durchsetzen – zum Beispiel bei Mutterschutz
Wirksamkeit befristeter Arbeitsverträge anfechten
Beseitigung von Mängeln im Arbeitsschutz
Ansprüche aus Lohnausfällen einklagen
Kündigung des Arbeitsplatzes durchsetzen oder anfechten
Aufhebungsvertrag vorbereiten und ausarbeiten
Abfindung vorteilhaft, rechtssicher und steuerlich günstig gestalten
Arbeitszeugnis prüfen und ungerechtfertigte Bewertungen anfechten
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