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Rechtsanwalt Ansprüche bei Kündigung und Vertragsauflösung Schwelm

Dienstleistung im Arbeitsrecht

Kündigung erhalten? Welche Ansprüche stehen mir zu?

Haben Sie gekündigt oder eine Kündigung erhalten? Unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche oder eine fristlose Kündigung handelt oder wer die Kündigung ausgesprochen hat: Nach einer Kündigung stehen Ihnen zahlreiche Ansprüche zu. Denn mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ergeben sich viele finanzielle Fragen: Wie lange habe ich Anspruch auf Lohn? Steht mir nach einer Kündigung noch Weihnachtsgeld zu? Und was passiert mit den verbleibenden Urlaubstagen? Kann ich als Arbeitgeber Urlaubsgeld zurückfordern? Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beantworte ich Ihre Fragen umfassend und setze Ihre Rechte durch. Sollte sich die andere Partei weigern zu zahlen, vertrete ich Sie auch vor Gericht.

Meine Ansprüche bei Kündigung und Vertragsauflösung

Das Arbeitszeugnis – Anspruch auch bei Kündigung

Sobald ich ein Arbeitszeugnis anfordere, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dieses zu erstellen. Dabei spielt es keine Rolle, wer die Kündigung ausgesprochen hat. Dieses Recht besteht!

  • Auch im Falle einer Kündigung während der Probezeit habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.

  • Dies gilt nicht für Freelancer oder freie Mitarbeiter.

  • Auszubildende müssen ihr Arbeitszeugnis nicht eigenständig anfordern.

Ein schlechtes Zeugnis muss ich nicht akzeptieren!

  • Ich kann eine Änderung des Zeugnisses verlangen.

  • Diese kann im Bedarfsfall auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Form und Frist des Arbeitszeugnisses

  • Das Arbeitszeugnis ist in gedruckter Form auszuhändigen.
  • Es muss vor Ablauf der Kündigungsfrist erstellt werden.

Ein einfaches Arbeitszeugnis muss Folgendes enthalten:
  • Angaben zur Dauer der Beschäftigung

  • Einsatzbereich

  • Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers

  • Keine Bewertung

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis hingegen ist umfangreicher:

  • Auch die Arbeitsweise und die sozialen Kompetenzen des Arbeitnehmers werden darin bewertet.

Lohnanspruch bei Kündigung

Ordentliche Kündigung

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist zu zahlen.

  • Stellt sich heraus, dass die Kündigung unwirksam ist, weil ich Kündigungsschutzklage eingereicht habe, muss der Arbeitgeber den Lohn auch für die Monate zahlen, in denen ich zuhause war. Dies wird als Annahmeverzugslohn bezeichnet.

Außerordentliche Kündigung

  • Bei einer außerordentlichen Kündigung wird der Arbeitgeber die Lohnzahlung einstellen. 

  • Sobald ich Kündigungsschutzklage erhebe, wird das Arbeitsgericht feststellen, ob die Kündigung wirksam war oder nicht. War sie unwirksam, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn nachzuzahlen.

Die Fälligkeit erfolgt wie beim normalen Lohn im Arbeitsverhältnis. Wenn der Arbeitgeber dem Lohnanspruch nicht nachkommt, kann ich eine Lohnklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Der Arbeitgeber gerät direkt am ersten Tag der Fälligkeit in Zahlungsverzug, und an diesem Tag kann ich die Zahlung des Bruttolohns sowie Verzugszinsen und eine Schadenspauschale fordern. 

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Sie dabei, Ihre Ansprüche vor dem Arbeitsgericht effektiv durchzusetzen.

Recht auf Weihnachtsgeld im Falle einer Kündigung

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld. Die Gewährung des Weihnachtsgeldes ist vielmehr eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers.

Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld im Falle einer Kündigung kann sich ergeben aus:

  • Tarifvertrag

  • Betriebsvereinbarung

  • Arbeitsvertrag

Auch aus einer betrieblichen Übung kann ein Anspruch entstehen. 

  • Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, indem er in der Vergangenheit wiederholt eine Leistung erbracht hat.

  • Wenn der Arbeitgeber Ihnen beispielsweise 3 Jahre hintereinander ohne Vorbehalt Weihnachtsgeld gezahlt hat, ist er verpflichtet, dies auch im kommenden Jahr zu tun.

  • <spanHat er jedoch bei jeder Zahlung ausdrücklich auf die Freiwilligkeit hingewiesen, besteht kein Anspruch.

Stichtagsregelung - Wann erlischt der Anspruch?

Das Weihnachtsgeld ist in zahlreichen Unternehmen an eine Bedingung gebunden: Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitarbeitenden muss bis zu einem bestimmten Stichtag bestehen, und es darf keine Kündigung ausgesprochen worden sein.  Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag, erlischt der Anspruch. Die Gültigkeit der Stichtagsregelung hängt davon ab, welchem Zweck der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld zugrunde gelegt hat:

  • als zusätzlichen Lohn (Entgeltcharakter)

    • Stichtagsregelung ist unwirksam

    • Anspruch besteht zumindest auf anteiliges Weihnachtsgeld bei Kündigung

  • zur Honorierung der Betriebstreue (Belohnungscharakter)

    • Stichtagsregelung ist wirksam

    • Kein Anspruch auf Weihnachtsgeld

  • eine Mischform aus beiden Zwecken (Entgelt- und Belohnungscharakter)

    • Stichtagsregelung ist unwirksam

    • Anspruch besteht zumindest auf anteiliges Weihnachtsgeld bei Kündigung

Urlaubsgeld trotz Kündigung – Wann kann eine Rückforderung erfolgen?

Das Urlaubsgeld stellt eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers dar. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Dennoch kann sich ein Anspruch aus dem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder einer betrieblichen Übung ergeben. Für die Unterscheidung zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld gilt:

  • Urlaubsentgelt: Vergütung der Beschäftigten für die Dauer des Urlaubs, meist in Höhe des regulär gezahlten Lohns

  • Urlaubsgeld: zusätzliche Sonderzahlung

Kann der Arbeitgeber das Urlaubsgeld zurückfordern?

  • abhängig von individuellen vertraglichen Vereinbarungen

  • Rückzahlungsklausel ist nur bei zusätzlich gezahltem Urlaubsgeld zulässig

  • Der Arbeitgeber kann einen Teil des gezahlten Urlaubsgeldes vom Arbeitnehmer zurückfordern.

  • Die Rückforderung ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit für den Urlaubsanspruch bereits in der ersten Jahreshälfte erfüllt hat und dieser erst durch die spätere Kündigung auf einen Teilurlaub reduziert wurde.

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Ich berate Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Fachkundige Beratung an Ihrer Seite

Ich berate Sie im Rechtsgebiet Arbeitsrecht gerne rund um das Thema Kündigung und Vertragsauflösung. Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet ist, stellen sich viele finanzielle Fragen. Daher gilt es zu klären, wann offene Lohnansprüche bestehen und wann Sie Urlaubs- und Weihnachtsgeld auszahlen lassen können. Auch das richtige Arbeitszeugnis ist für den weiteren Berufsweg entscheidend. Als Rechtsanwalt prüfe ich Ihre Ansprüche und vertrete Sie vor Gericht. Kontaktieren Sie mich umgehend, sobald Sie eine Kündigung erhalten haben, denn je schneller Sie handeln, desto schneller erhalten Sie das, was Ihnen zusteht.

Eine Kündigung steht im Raum? Unabhängig davon, ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind: Es ist stets von Bedeutung, die möglichen Ansprüche der jeweils anderen Partei zu kennen. Bei allen Fragen stehe ich Ihnen zur Verfügung! Ich setze Ihre Ansprüche durch!
Das Recht auf ein Arbeitszeugnis besteht sowohl bei einer Kündigung durch mich als auch durch den Arbeitgeber. Unabhängig davon, wer die Kündigung ausgesprochen hat, kann ich ein Arbeitszeugnis verlangen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitszeugnis auszustellen.
Ein Arbeitszeugnis sollte in gedruckter Form und vor Ablauf der Kündigungsfrist übergeben werden. Ein einfaches Arbeitszeugnis liefert Informationen zur Beschäftigungsdauer, zum Einsatzbereich und zur Verantwortlichkeit, jedoch ohne Bewertung. Das qualifizierte Arbeitszeugnis umfasst zusätzlich die Arbeitsweise und soziale Kompetenzen.
Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber ist der Lohn bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen. Die Fälligkeit des Lohns richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags. Bei einer außerordentlichen Kündigung wird der Arbeitgeber die Lohnzahlung einstellen. Bereits geleistete Arbeit wird jedoch weiterhin vergütet.
Erfüllt der Arbeitgeber den Lohnanspruch nach einer Kündigung nicht, habe ich die Möglichkeit, eine Lohnklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Der Arbeitgeber gerät bereits am ersten Tag der Fälligkeit in Zahlungsverzug. Ab diesem Zeitpunkt kann ich die Zahlung des Bruttolohns, Verzugszinsen sowie eine Schadenspauschale fordern. 
Ja, ein Anspruch kann aus der Stichtagsregelung resultieren. Das Arbeitsverhältnis muss bis zu einem bestimmten Stichtag bestehen bleiben, und es darf kein Kündigung ausgesprochen werden. Wurde das Geld als zusätzlicher Lohn oder als Mischform aus Entgelt- und Belohnungscharakter ausgezahlt, habe ich einen anteiligen Anspruch.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht. Dieser Anspruch ist lediglich gegeben, wenn er im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt oder durch eine betriebliche Übung entstanden ist. Arbeitgeber können durch einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt eine betriebliche Übung verhindern.
Der Anspruch auf Urlaubsgeld bei einer Kündigung erlischt, wenn dies ausdrücklich im Vertrag festgelegt ist. Dies ist nur zulässig, wenn das Urlaubsgeld als freiwillige Gratifikation gewährt wird. Minijobber haben das Recht, anteilig Urlaubsgeld zu verlangen, sofern vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmern Urlaubsgeld gezahlt wird.
Von einer Urlaubsabgeltung ist die Rede, wenn aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der gesetzlich zustehende Urlaub ganz oder teilweise nicht bis zum Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden kann. Eine Urlaubsabgeltung kann lediglich bei Kündigung und Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit gezahlt werden.
Zur Ermittlung der Urlaubsabgeltung existiert eine Formel. Der Anspruch bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den ich als Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn meines Urlaubs erzielt habe. Dieser Betrag ist mit den verbleibenden Urlaubstagen zu multiplizieren.
Um einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend zu machen, muss der Urlaubsanspruch zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam bestehen und der Abgeltungsanspruch muss erfüllbar sein. In der Regel trifft dies zu, wenn die Urlaubstage bis zum Ende der Tätigkeit nicht mehr in natura genommen werden können. 

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