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Ihre Kanzlei Rechtsanwalt Michael Siebel.
Öffnungszeiten
Mo.-Fr.: 9:00 bis 14:00 Uhr & 15:00 bis 19:00 Uhr
Sowie nach Vereinbarung Hausbesuche möglich
Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten? Wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen? Ein Geschwindigkeitsverstoß oder ein Rotlichtverstoß könnte für Sie nachteilige Folgen haben? Bußgeldbescheide, Fahrverbote und weitere Auflagen im Verkehrsordnungsrecht sind ärgerliche Mitteilungen der Straßenverkehrsbehörden und Ordnungsämter. Insbesondere Eintragungen im Fahreignungsregister (auch bekannt als Verkehrssünderdatei in Flensburg) sowie Fahrverbote können erhebliche Konsequenzen für Ihr privates und berufliches Leben nach sich ziehen. Daher ist es entscheidend, dass Sie sich einen kompetenten Rechtsbeistand suchen. So kann ich Ihnen helfen, erfolgreich gegen Ordnungsmaßnahmen im Straßenverkehr vorzugehen.
Als Rechtsanwalt im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht informiere ich Sie darüber, was Sie beachten müssen, um ohne Bußgeld weiterfahren zu können.
Zu den häufigsten Verstößen gehören:
Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit
Überfahren von Rotlicht
Unterschreitung des Sicherheitsabstands oder dichtes Auffahren
Fahren unter dem Einfluss von Cannabis und anderen Drogen
Benutzung des Mobiltelefons während der Fahrt
Missachtung von Lenkzeiten
Die Strafen sind durch verschiedene Verordnungen in einem festgelegten Rahmen definiert. Bei Verstößen drohen Ihnen insbesondere:
Verwarngelder von bis zu 55 EUR
Bußgelder bis zu 1.000 EUR (bei Verstößen gegen andere Gesetze können diese deutlich höher ausfallen)
Eintragungen im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (Punkte in Flensburg)
Fahrverbote von bis zu 3 Monaten
Dies geht aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit mehreren Rechtsverordnungen hervor, die die Verkehrsordnungswidrigkeiten regeln. Darunter fallen:
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
Die Fahrzeug–Zulassungsverordnung (FZV)
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Zusätzlich gibt es weitere Vorschriften aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), wie die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab), sowie das Fahrpersonalgesetz (FPersG) mit entsprechenden Verordnungen.
Wenn Ihnen ein Bußgeld, ein Fahrverbot oder andere Strafen drohen, ist es wichtig, dass Sie Folgendes beachten:
Anhörungsbogen oder Zeugenbefragungsbogen
Dieser dient der Ermittlung des Fahrers, wenn dessen Identität unklar ist (beispielsweise bei einem unscharfen Blitzerfoto) und der Halter nicht haftet.
Sie sollten – und müssen – diesen Bogen nicht ausfüllen. Geben Sie keine Angaben zur Sache preis. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst oder Angehörige zu belasten.
Sie müssen lediglich Ihre persönlichen Daten, wie Adresse und Namen, bestätigen.
Einspruch einlegen
Gegen Bußgelder und weitere Ordnungsmaßnahmen können Sie Einspruch einlegen.
Dieser muss schriftlich innerhalb von 2 Wochen bei der Bußgeldbehörde eingegangen sein. Sollte die Frist ohne eigenes Verschulden (wie bei Krankheit) ablaufen, können Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen.
Eine Begründung ist nicht erforderlich. Eine solche wird erst sinnvoll, wenn ein Rechtsanwalt durch Akteneinsicht die Aufzeichnungen und Beweismittel analysiert hat und dann Einspruch erhebt. Oftmals können ungenaue Messdaten und Verfahrensfehler zu einer Einstellung des Verfahrens führen.
Die Behörden prüfen den Bescheid erneut und können entweder das Bußgeldverfahren beziehungsweise Ordnungswidrigkeitsverfahren einstellen (durch einen Abhilfebescheid) oder bestätigen.
Fahrverbot umgehen
Wenn das Fahrverbot eine besondere Härte darstellt, können Sie dies im Einspruch anführen.
Es ist abzuwägen zwischen der Schwere des Verstoßes, einer eventuellen Vorgeschichte von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Straßenverkehr sowie den Auswirkungen des Fahrverbots auf Ihr Privat- und Berufsleben.
Besondere Umstände sind gegeben, wenn Sie als Berufsfahrer oder Außendienstmitarbeiter auf Ihr Auto angewiesen sind oder einen kranken Verwandten betreuen müssen.
Aussageverweigerungsrecht
Wichtig ist: Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Sie müssen lediglich Ihre Personalien angeben und sollten sich darüber hinaus nicht zur Sache äußern.
Ihr Schweigen wird Ihnen nicht nachteilig ausgelegt.
Ein voreiliges Schuldanerkenntnis, ohne anwaltliche Rücksprache, kann im Verfahren gegen Sie verwendet werden.
Verjährungsfrist für die Verfolgung und Vollstreckung der Ordnungswidrigkeit
Nach Ablauf der Frist darf die Behörde oder das Gericht die Verkehrsordnungswidrigkeit nicht mehr ahnden, beziehungsweise die festgelegte Strafe nicht mehr verfolgen.
Die Länge der Frist hängt von der Schwere der Ordnungswidrigkeit und der Höhe der festgelegten Strafe ab.
Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt zwischen 3 Monaten und 3 Jahren.
Die Vollstreckungsverjährungsfrist liegt zwischen 3 und 5 Jahren.
Wenn Ihnen eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, stehe ich Ihnen zur Seite. Mit meiner langjährigen Praxiserfahrung verteidige und vertrete ich Sie im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht: Von der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens bis zum Abschluss des Bußgeldverfahrens.
Wesentlich ist, dass Sie die Aussage verweigern und lediglich Ihre Personalien angeben. Kontaktieren Sie mich umgehend, damit Sie die kurzen Rechtsmittelfristen nicht versäumen. Ich beantrage die vollständige Akteneinsicht und berate Sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens. Wenn Sie mein Mandant sind, übernehme ich die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft, der Polizei, den Ordnungsbehörden sowie dem Gericht.
Mo.-Fr.: 9:00 bis 14:00 Uhr & 15:00 bis 19:00 Uhr
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