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Rechtsanwalt Arbeitszeiterfassung für Arbeitnehmer Schwelm

Dienstleistung im Arbeitsrecht

Dokumentation der Arbeitszeit - damit Ihre Arbeitsstunden nicht zu Ihren Nachteilen werden

Beantworten Sie E-Mails nach Dienstschluss? Sind Sie auf der Heimfahrt im Außendienst? Gelegentlich fallen kleine Aufgaben außerhalb der Arbeitszeit an – jedoch werden diese Überstunden selten erfasst. Arbeitszeit ist auch ein Aspekt des Arbeitsschutzes. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung reagiert: Gemäß des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat der Arbeitgeber eine Schutzpflicht gegenüber seinen Angestellten – dazu gehört auch eine konkrete Zeiterfassung. Dadurch werden unbezahlte Überstunden und Ruhepausen dokumentiert. Dies stärkt Ihr Recht als Arbeitnehmer.

Damit Ihre Rechte im Arbeitsalltag nicht verloren gehen, kläre ich Sie als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht auf. Ich berate Sie, wie Sie mit der neuen Rechtsprechung Ihre Rechte unterstützen können.

So wird die Zeiterfassung erfolgreich umgesetzt

Um sicherzustellen, dass Ihre Rechte als Arbeitnehmer gewahrt bleiben, ist es wichtig, auf Folgendes zu achten:

  • Anwendungsbereich

    • Die Grundlage bildet die allgemeine Arbeitsschutzpflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – nicht dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

    • Die Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers muss dokumentiert werden.

      • Bislang ist unklar, ob dies auch für leitende Angestellte gilt.

    • Die gesamte Arbeitszeit muss erfasst werden. Das bedeutet: tatsächlicher Beginn und Ende der Arbeitszeit, einschließlich Überstunden und Pausen. Pauschale Eintragungen sind nicht zulässig.

  • Wie die Arbeitszeiterfassung den Arbeitnehmer betrifft

    • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein objektives und zuverlässiges System zur Zeiterfassung bereitzustellen. Dies kann sowohl digital als auch analog sein. Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung des Systems einen großen Spielraum.

    • Aufgrund des Mitbestimmungsrechts gemäß dem Betriebsratsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat das Recht, an der Gestaltung mitzuwirken.

    • Die Mitarbeiter können auch selbst ihre Arbeitsstunden dokumentieren. Der Arbeitgeber muss dies jedoch stichprobenartig kontrollieren.

    • Eine flexible und freie Arbeitszeiteinteilung bleibt weiterhin möglich.

      • Vertrauensarbeitszeiten und Homeoffice sind weiterhin zulässig. Die Überprüfung der Stunden erfolgt auf Vertrauensbasis.

      • Der Arbeitgeber muss zudem auf die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten achten.

    • Bei der Umsetzung ist der Datenschutz zu berücksichtigen.

      • Bei der Erfassung von Daten muss der Arbeitgeber die geltenden Datenschutzbestimmungen (zum Beispiel gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz – BDSG) beachten.

  • Vorgehen bei Verstößen

    • Verstößt Ihr Arbeitgeber gegen die Bestimmungen (z.B. wenn keine geleisteten Überstunden erfasst werden), können Sie sich als Arbeitnehmer an die zuständige Landesbehörde (in der Regel die Landesämter für Arbeitsschutz) wenden.

    • Zusätzlich sollten Sie Beweise sammeln, indem Sie eigene Aufzeichnungen Ihrer Arbeitszeiten führen.

    • Kommen Sie Ihrer Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nicht nach, obwohl Ihnen dies übertragen wurde, drohen Ihnen Abmahnung oder Kündigung.

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Ich berate Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Wie ich Ihnen helfen kann

Was sollte ich bei der Zeiterfassung beachten? Welche Stunden werden erfasst? Welche Pflichten und Rechte habe ich? Für Arbeitnehmer ergeben sich bei der neuen BAG-Rechtsprechung viele Fragen. Mit meiner langjährigen Praxiserfahrung berate ich Sie, worauf Sie bei der Zeiterfassung achten müssen: Ob Überstunden oder Vertrauensarbeitszeit, ob Schutz Ihrer Daten oder das Beteiligungsrecht des Betriebsrats. Dabei kläre ich auch über die Besonderheiten in Ihrem Unternehmen auf. Es ist wichtig, dass Sie bei Verstößen durch den Arbeitgeber eigene Aufzeichnungen führen. Ich vertrete Sie bei Abmahnungen und Kündigungen. Mein Ziel ist die außergerichtliche Lösung; falls nötig, setze ich Ihr Recht auch gerichtlich durch.

Wenn Sie mein Mandant sind, übernehme ich die Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht und den Behörden, um Ihnen unnötigen Stress zu ersparen. Gerne bespreche ich vorab Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Ansprüche gegen den Arbeitgeber, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

Im Grunde genommen ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen. Er kann jedoch aufgrund seines Weisungsrechts diese Aufgabe an Sie als Angestellten sowie an andere Mitarbeiter delegieren. In diesem Fall liegt es in Ihrer arbeitsvertraglichen Verantwortung, die geleisteten Stunden zu dokumentieren. Zudem bleibt es dem Arbeitgeber vorbehalten, eine Kontrollpflicht auszuüben.
Vertrauensarbeitszeit und Homeoffice bleiben weiterhin möglich. Ich als Arbeitgeber bin jedoch verpflichtet, meiner Kontrollpflicht nachzukommen und stichprobenartig zu überprüfen, ob die tatsächlich geleisteten Stunden auch korrekt erfasst sind. Bei der Gestaltung der Arbeitszeiterfassung habe ich einen weiten Spielraum.
Wurde Ihnen als Arbeitnehmer die Verantwortung für die Zeiterfassung übertragen und kommen Sie dieser nicht nach, kann ich als Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. In bestimmten Fällen könnte sogar eine Kündigung in Erwägung gezogen werden.
Nach der Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist die Zeiterfassung schon jetzt verbindlich. Die Rechtsprechung hat lediglich den Arbeitsschutz weiter präzisiert. Jede zusätzliche Arbeit ohne Zeiterfassung stellt ab sofort einen Verstoß gegen den Arbeitsschutz aus der Sicht der Rechtsprechung dar.
Die Art der Arbeitszeiterfassung ist nicht festgelegt. Als Arbeitgeber habe ich großen Spielraum, dies zu gestalten. Dies kann sowohl digital als auch analog oder in hybrider Form geschehen. Ein eventuell vorhandener Betriebsrat hat hinsichtlich der Form der Arbeitszeiterfassung ein Mitbestimmungsrecht.
Die gesamte tatsächlich geleistete Arbeitszeit jedes Mitarbeiters muss erfasst werden. Das umfasst sowohl den Beginn als auch das Ende der Tätigkeit. Dazu zählen auch geleistete Überstunden sowie Arbeitspausen. Die Arbeitszeit im Außendienst oder als leitender Mitarbeiter muss im Einzelnen besonders geklärt werden.
Wenn Arbeitgeber ihrer Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung nicht nachkommen, kann ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR verhängt werden, das auch mehrfach erteilt werden kann. Dieses Bußgeld wird von dem zuständigen Landesamt für Arbeitsschutz ausgesprochen.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seine eigene Arbeitszeit zu erfassen. Ob diese Regelung auch für leitende Angestellte, wie etwa angestellte Geschäftsführer, zutrifft, ist durch die Rechtsprechung bislang nicht eindeutig geklärt.
Die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitszeit liegt beim Arbeitgeber. Selbst wenn er die Arbeitszeiterfassung an Sie als Mitarbeiter übertragen hat, bleibt er dennoch verpflichtet, diese zu überwachen.
Missachtungen der Arbeitszeit oder der Dokumentation der geleisteten Stunden kann ich beim zuständigen Landesamt für Arbeitsschutz melden.

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