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Der Mietvertrag ist unterschrieben und die Vorfreude auf die neue Wohnung groß. Doch schon beim Einzug zeigt sich: Die Realität sieht anders aus als erwartet. Vielleicht funktioniert die Heizung nicht, es zieht durch undichte Fenster oder es bildet sich Schimmel. In solchen Fällen stellt sich die Frage: Wie gehen Sie mit einem Mietmangel um? Welche Rechte stehen Ihnen als Mieter zu und wozu ist der Vermieter verpflichtet? Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Punkte zum Thema Mietmangel.
Bevor ein Mietvertrag abgeschlossen wird, besichtigen Mieter und Vermieter in der Regel gemeinsam die Wohnung. Der Zustand der Räume wird dabei festgehalten. Sind sich beide Parteien einig, gilt die Wohnung mit der vereinbarten Beschaffenheit als mängelfrei vermietet. Tritt später eine Abweichung von diesem vereinbarten Zustand – der sogenannten Soll-Beschaffenheit – auf, liegt ein Mietmangel im Sinne von § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor.
Ein solcher Mangel liegt immer dann vor, wenn die Wohnung nicht die zugesicherte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht so nutzen lässt, wie es vertraglich vorgesehen ist. Das bedeutet: Die Wohnung erfüllt nicht die Erwartungen, die bei Abschluss des Mietvertrags berechtigterweise bestehen durften. Dabei ist nicht nur der Zustand der Räume selbst entscheidend – auch äußere Einflüsse wie etwa erheblicher Baulärm oder dauerhafte Lärmbelästigung durch eine Gaststätte können einen Mietmangel darstellen.
Nicht jede kleine Beeinträchtigung gilt jedoch automatisch als Mangel. Geringfügige Einschränkungen der Tauglichkeit reichen in der Regel nicht aus. Ein Mietmangel liegt außerdem dann vor, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder nachträglich entfällt (§ 536 Abs. 2 BGB).
Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und diesen während der gesamten Mietdauer zu erhalten – also für eine mängelfreie Nutzung zu sorgen.
Stellen Sie einen Mietmangel fest, sollten Sie Ihren Vermieter umgehend darüber informieren. Empfehlenswert ist eine schriftliche Mitteilung – etwa per Einschreiben mit Rückschein oder per E-Mail mit Lesebestätigung. Beschreiben Sie den Mangel möglichst genau und fordern Sie den Vermieter auf, diesen innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen, zum Beispiel innerhalb von zwei Wochen.
Darüber hinaus ist es wichtig, den Mangel zu dokumentieren. Als Nachweise eignen sich insbesondere Fotos, Videos, Zeugenaussagen oder auch ein Sachverständigengutachten. Auf diese Weise können Sie im Streitfall belegen, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Reagiert der Vermieter nicht innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist oder verweigert er die Mangelbeseitigung, haben Sie als Mieter das Recht, die Miete zu mindern. Das bedeutet, dass Sie nur einen Teil der vereinbarten Miete zahlen, bis der Mangel behoben ist.
Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung. Eine feste gesetzliche Tabelle gibt es nicht – jeder Fall wird individuell beurteilt. Orientierung bieten jedoch zahlreiche Gerichtsurteile. Einige Beispiele:
100 % Mietminderung, wenn die Wohnung unbewohnbar ist (z. B. nach Brand- oder Wasserschäden)
50 % Mietminderung, wenn im Winter die Heizung komplett ausfällt
20 % Mietminderung, bei erheblichem Schimmelbefall in mehreren Räumen
10 % Mietminderung, bei undichten Fenstern
5 % Mietminderung, bei kleineren Beeinträchtigungen wie einem tropfenden Wasserhahn
Wichtig: Informieren Sie den Vermieter unbedingt vorab über die Mietminderung. Überweisen Sie die reduzierte Miete am besten auf ein separates Konto und geben Sie das Geld nicht aus. Sollte sich später herausstellen, dass der Mangel weniger gravierend war oder von Ihnen selbst verursacht wurde, müssen Sie die volle Miete nachzahlen.
Die Mietminderung ist nicht Ihr einziges Mittel, wenn ein Mangel in der Wohnung besteht. Als Mieter können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch von weiteren Rechten Gebrauch machen:
Schadensersatz fordern – Entstehen Ihnen durch den Mangel finanzielle Nachteile (z. B. Kosten für eine Ersatzunterkunft oder ärztliche Behandlung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen), können Sie diese vom Vermieter ersetzt verlangen.
Selbsthilfe ausüben – Reagiert der Vermieter nicht und ist sofortiges Handeln erforderlich, dürfen Sie selbst tätig werden, z. B. eine Reparaturfirma beauftragen oder ein technisches Hilfsmittel anschaffen. Wichtig ist, dass die Maßnahmen notwendig, angemessen und kostenseitig im Rahmen bleiben.
Zurückbehaltungsrecht nutzen – Steht Ihnen vom Vermieter noch etwas zu (z. B. die Rückzahlung der Kaution oder eine Nebenkostenabrechnung), dürfen Sie einen Teil der Miete zurückbehalten, bis die Verpflichtung erfüllt ist.
Sonderkündigungsrecht wahrnehmen – Wird der Mangel trotz Aufforderung nicht behoben und ist die Wohnung nicht mehr zumutbar, können Sie den Mietvertrag außerordentlich und fristlos kündigen.
Treten an der Wohnung Mängel auf, die der Mieter nicht selbst verschuldet hat, besteht die Möglichkeit, die Miete zu mindern. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem einwandfreien Zustand zu überlassen und diesen Zustand während der gesamten Mietzeit zu erhalten. Voraussetzung für eine Mietminderung ist, dass der Mieter den Vermieter zur Beseitigung des Mangels auffordert. Reagiert der Vermieter nicht, darf die Miete so lange herabgesetzt werden, wie der Mangel besteht. Niemand muss für eine mangelhafte Wohnung mehr zahlen, als sie objektiv wert ist.
Die Höhe der Mietminderung wird anteilig berechnet und kann – je nach Schwere des Mangels – bis zu 100 % der Miete betragen.
Kommt der Vermieter seiner Pflicht zur Beseitigung nicht rechtzeitig nach und entstehen dem Mieter dadurch Schäden, können diese im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden. Handelt es sich um gravierende Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, kann dies sogar eine fristlose außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn die Wohnung ganz oder teilweise nicht mehr vertragsgemäß genutzt werden kann.
Im Mietvertrag kann eine sogenannte Kleinreparaturklausel vereinbart sein. Sie betrifft typische Alltagsgegenstände wie Wasserhähne, Klingeln oder WC-Spülkästen. Danach kann der Vermieter den Mieter anteilig an den Kosten kleiner Reparaturen beteiligen. Diese Regelung dient in erster Linie dem Schutz des Vermieters, da sie ihn bei häufigen Kleinschäden entlastet.
Ein Mietmangel kann schnell zur Belastung werden – sei es durch eingeschränkten Wohnkomfort, gesundheitliche Risiken oder finanzielle Nachteile. Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Rechte als Mieter durchzusetzen. Von der ersten Einschätzung über die Kommunikation mit dem Vermieter bis hin zur rechtlichen Vertretung stehe ich Ihnen kompetent zur Seite.
Gemeinsam prüfen wir, ob eine Mietminderung möglich ist, welche Ansprüche Sie geltend machen können und wie Sie rechtlich sicher vorgehen. So erhalten Sie die Unterstützung, die Sie brauchen, um Ihre Wohnsituation zu verbessern und Ihre Interessen zu schützen.
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