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Rechtsanwalt Nichtbezahlte Nebenkosten Schwelm

Dienstleistung im Miet- & Wohnungseigentumsrecht

Mieter im Zahlungsverzug: Wie ich als Vermieter erfolgreich gegen ausbleibende Nebenkosten vorgehen kann

Möchten Sie als Vermieter sicherstellen, dass Sie nicht auf den Nebenkosten Ihrer Mieter sitzenbleiben? Das Ausbleiben der Zahlungen kann zu einem häufigen Ärgernis werden, insbesondere wenn Mieter der Abrechnung widersprechen. Doch es besteht kein Grund zur Sorge! Es gibt rechtliche Möglichkeiten, um gegen Nichtzahlungen vorzugehen, sei es durch eine Mahnung, Kündigung oder Klage. Da das Mietrecht Mieter besonders schützt, ist es jedoch wichtig, die rechtlichen Details zu kennen. Ich als Rechtsanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht stehe Ihnen zur Verfügung, um Sie darüber aufzuklären, worauf Sie achten müssen, wenn ein Mieter in Verzug gerät, Widerspruch einlegt oder die Zahlung verweigert. Nutzen Sie jetzt meine Dienste, um erfolgreich gegen unwillige Mieter vorzugehen!

Zahlungsverzug bei Nebenkosten - darauf müssen Sie als Vermieter achten

Um als Vermieter erfolgreich gegen säumige Mieter vorzugehen, sind folgende Aspekte zu beachten:

Voraussetzung für einen Zahlungsverzug bei Nebenkosten

  • Damit der Mieter zur Zahlung der Nebenkostenabrechnung verpflichtet ist, muss dies wirksam im Mietvertrag vereinbart worden sein. Im Vertrag sind die einzelnen Posten ausdrücklich aufzuführen.

  • Die Kosten dürfen nur einen Zeitraum von maximal 12 Monaten abdecken. Eine Nebenkostenabrechnung, die einen längeren Zeitraum umfasst, ist nicht gültig.

  • Ich muss die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit senden.

  • Ich muss die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit zusenden. Unter anderem sind folgende Informationen anzugeben:

    • die Art der Nebenkosten

    • der Verteilerschlüssel

    • der Gesamtbetrag

    • die Mietsache

    • die Namen von Mieter und Vermieter

    • die Abzüge der Vorauszahlungen

  • Der Mieter hat das Recht, auf Nachfrage Einsicht in die Abrechnung zu nehmen.

  • Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Mieter eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Erhalt der Nebenkostenabrechnung. Zahlt der Mieter nicht fristgerecht, gerät er auch ohne vorherige Mahnung automatisch in Zahlungsverzug. Ein Widerspruch des Mieters hindert den Verzug nicht.

Möglichkeiten, gegen die Nichtzahlung vorzugehen

  • Kaution einbehalten: Ich darf die Kaution nur einbehalten, um ausstehende Zahlungen nach Beendigung des Mietverhältnisses abzusichern. Eine Aufrechnung gegen die Nichtzahlung während eines laufenden Mietverhältnisses ist unzulässig.

  • Fristlose Kündigung: Die Nichtzahlung der Nebenkostenabrechnung muss einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen, z. B. wenn der Mieter regelmäßig nicht oder nur teilweise zahlt oder die ausstehende Nachzahlungspflicht die Höhe einer Monatsmiete übersteigt. Eine vorherige Mahnung ist erforderlich. Die Kündigung muss schriftlich begründet werden.

  • Gerichtliches Mahnverfahren: Ich kann beim zuständigen Mahngericht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen (sowohl schriftlich als auch online möglich). Der säumige Mieter erhält einen Mahnbescheid mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen. Wird die Mahnung nicht beglichen, kann ich einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Wenn der Mieter widerspricht, habe ich die Möglichkeit, ein Gerichtsverfahren einzuleiten.

  • Gerichtliches Klageverfahren: Die zuständige Gerichtsinstanz richtet sich nach dem Streitwert. Übersteigt der Streitwert der Nebenkosten 5.000 EUR, ist das Landgericht (LG) zuständig, andernfalls das Amtsgericht (AG). Bei Wohnraummietverträgen ist das Amtsgericht unabhängig vom Streitwert zuständig. Aufgrund des Anwaltszwangs müssen die Parteien vor dem Landgericht anwaltlich vertreten sein.

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Ich berate Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Ausstehende Zahlungen einfordern

Als Rechtsanwalt im Bereich Miet- und Wohneigentumsrecht stehe ich Ihnen zur Seite, um hartnäckige Mieter zur Nachzahlung zu bewegen. Wenn Ihre Mieter die Nebenkosten nicht begleichen, kann das ärgerlich sein. Allerdings ist das Mietrecht häufig mieterfreundlich, weshalb Sie als Vermieter die rechtlichen Feinheiten kennen sollten. Ich berate und vertrete Sie, damit Sie rechtssicher gegen die Nichtzahlung vorgehen können.

Meine Expertise umfasst Kündigungen, Mahnverfahren und Klagen – ich weiß, was juristisch zu beachten ist. Mein Ziel ist eine außergerichtliche Streitbeilegung, um Zeit und Kosten zu sparen. Sollte dies nicht möglich sein, setze ich Ihr Recht auch gerichtlich durch. Vorab bespreche ich gerne mit Ihnen die Anwalts- und Gerichtskosten, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

Kontaktieren Sie mich jetzt! Ich kann Ihnen helfen, die Zahlung Ihrer Miete sicherzustellen.
Als Mieter haben Sie üblicherweise eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, es sei denn, der Mietvertrag legt etwas anderes fest. Diese Frist beginnt mit dem Erhalt der Nebenkostenabrechnung. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieses Zeitraums, geraten Sie als Mieter automatisch und ohne vorherige Mahnung in Verzug.
Nach dem Mietrecht ist der Vermieter verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums vorzulegen. Erhält der Mieter die Abrechnung zu einem späteren Zeitpunkt, ist er nicht dazu verpflichtet, die Nebenkosten zu zahlen.
Als Vermieter bin ich verpflichtet, eine formal und inhaltlich korrekte Nebenkostenabrechnung zu erstellen, die für den Mieter nachvollziehbar ist. In dieser Abrechnung müssen die Informationen zum Verteilungsschlüssel sowie zum Anteil des Mieters enthalten sein. Lediglich die vertraglich vereinbarten Kosten dürfen in der Abrechnung Berücksichtigung finden.
Für Vermieter steht ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn ein Zahlungsverzug bei den Nebenkosten vorliegt, sofern dies als wichtiger Grund betrachtet werden kann. Die Feststellung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Mieter wiederholt unpünktlich oder unvollständig zahlt oder wenn der ausstehende Betrag dem einer Monatsmiete entspricht.
Normalerweise sind nur die Betriebskosten, die im Mietvertrag klar festgelegt sind, umlagefähig. Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) legt fest, welche Kosten nicht umlegbar sind. Dazu gehören unter anderem Verwaltungs- und Instandhaltungskosten.
Als Vermieter habe ich verschiedene Optionen, wenn der Mieter die Nebenkostenabrechnung nicht begleicht. Ist dies ein Kündigungsgrund, kann ich das Mietverhältnis fristlos kündigen und die Kaution mit der Abrechnung verrechnen. Alternativ habe ich die Möglichkeit, ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten oder eine Klage vor Gericht einzureichen.
Trotz des Rechts des Mieters, der Nebenkostenabrechnung zu widersprechen, hat dies keinen Einfluss auf den Zahlungsverzug. Sollte der Mieter also aufgrund seines Widerspruchs nicht oder nur teilweise zahlen, bleibt mein Anspruch auf Zahlung der Nebenkostenabrechnung als Vermieter dennoch bestehen.
Es ist nicht unbedingt notwendig, Belege und Unterlagen zur Nebenkostenabrechnung hinzuzufügen. Dennoch sollte die Abrechnung ordentlich und übersichtlich gestaltet sein, damit der Mieter sie nachvollziehen kann. Möchte der Mieter die Abrechnung überprüfen, hat er das Recht, die Vorlage aller Belege zu verlangen, welche im Original vorliegen müssen.
Üblicherweise ist es dem Vermieter nicht gestattet, die Kaution mit noch ausstehenden Nebenkostennachzahlungen während des laufenden Mietverhältnisses zu verrechnen. Die Kaution fungiert als Sicherheit für mögliche Ansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses. Erst nach der Kündigung des Mietvertrags kann der Vermieter die Kaution zur Begleichung offener Nebenkosten heranziehen.
Als Vermieter bin ich nicht verpflichtet, den Mieter vor einer Mahnung zu warnen. Die Zahlungsfrist ist in der Regel im Mietvertrag oder in der Nebenkostenabrechnung festgelegt. Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, gilt automatisch eine Frist von 30 Tagen. Zahlt der Mieter innerhalb dieser Frist nicht, gerät er automatisch in Zahlungsverzug. Bei einer fristlosen Kündigung ist jedoch eine Abmahnung erforderlich.

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