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Ihr Rechtsanwalt Michael Siebel.
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Mo.-Fr.: 9:00 bis 14:00 Uhr & 15:00 bis 19:00 Uhr
Sowie nach Vereinbarung Hausbesuche möglich
Wer hat Anspruch auf Erholungsurlaub? Wie lange ist der gesetzliche Mindesturlaub gültig und welche Bestimmungen gelten für Jugendliche oder Schwerbehinderte? Ich kläre alle Fragen rund um den Urlaubsanspruch – von der Teilzeitregelung über die Urlaubsgewährung bis hin zur Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Sie erfahren von mir, wann Urlaub verfällt, ob ein Widerruf des gewährten Urlaubs möglich ist und welche Rechte Sie im Krankheitsfall während des Urlaubs haben. Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber: Ich biete Ihnen kompetente rechtliche Unterstützung, um Ihren Urlaubsanspruch rechtssicher durchzusetzen.
Als Arbeitnehmer habe ich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Regelungen sind zwingend und können weder durch einen Arbeitsvertrag noch durch eine Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden.
Die zentralen Vorschriften sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verankert.
Darüber hinaus kann mein Arbeitsvertrag, ein anwendbarer Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zusätzliche oder abweichende Regelungen zum Thema Urlaub enthalten.
Ich prüfe für Sie, welche Ansprüche Ihnen zustehen.
Nach dem BUrlG hat jeder Arbeitnehmer – unabhängig von Art und Umfang der Beschäftigung – Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dazu zählen auch:
Auszubildende
Arbeitnehmerähnliche Personen, wie z. B. freie Mitarbeiter mit wirtschaftlicher Abhängigkeit
Heimarbeiter, die gemäß § 12 BUrlG ausdrücklich urlaubsberechtigt sind
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist zwingend und kann nicht zu Ihrem Nachteil eingeschränkt werden.
Egal ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind – ich beantworte Ihre spezifischen Fragen zum Urlaubsanspruch, helfe Ihnen bei Konflikten bezüglich Urlaubsgenehmigungen oder vertrete Sie in Klagen auf Urlaubsabgeltung.
Der gesetzliche Mindesturlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub pro Jahr, basierend auf einer sechstägigen Arbeitswoche. Praktisch bedeutet dies vier Wochen Urlaub.
Arbeiten Sie weniger als sechs Tage pro Woche, wird der Urlaubsanspruch entsprechend angepasst:
5-Tage-Woche: 20 Arbeitstage Urlaub
4-Tage-Woche: 16 Arbeitstage Urlaub
3-Tage-Woche: 12 Arbeitstage Urlaub
2-Tage-Woche: 8 Arbeitstage Urlaub
1-Tag-Woche: 4 Arbeitstage Urlaub
Jugendliche profitieren vom Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG):
Unter 16 Jahren: 30 Werktage
Unter 17 Jahren: 27 Werktage
Unter 18 Jahren: 25 Werktage
Schwerbehinderte Arbeitnehmer erhalten gemäß § 208 SGB IX:
Zusätzlich 5 Arbeitstage Zusatzurlaub pro Jahr
Die Anzahl passt sich bei abweichender Wochenarbeitszeit entsprechend an.
Lassen Sie Ihren Urlaubsanspruch von mir prüfen!
Ob Mindesturlaub, Zusatzurlaub oder Teilzeitregelungen: Ich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht sorge dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Ich berate Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Urlaubsansprüche und unterstütze Arbeitgeber bei der rechtskonformen Urlaubsregelung.
Als Arbeitnehmer habe ich gemäß Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der vollständige Urlaubsanspruch entsteht jedoch erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG). Auch während der Wartezeit steht mir jedoch ein Teilurlaubsanspruch zu.
Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch (mindestens 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche) wird erst nach sechs Monaten im Betrieb wirksam.
Wie viel Urlaub steht mir vor Ablauf der Wartezeit zu?
Vor Ablauf der sechs Monate habe ich Anspruch auf Teilurlaub:
Pro vollem Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs (§ 5 Abs.1a BUrlG).
Beispiel: Ich beginne am 1. September. Bis Dezember habe ich drei volle Monate gearbeitet: Anspruch auf 5 Tage Urlaub (aufgerundet).
Wie viel Urlaub habe ich bei Ausscheiden vor Ablauf der Wartezeit?
Auch hier steht mir Teilurlaub zu:
Pro vollem Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs (§ 5 Abs.1b BUrlG).
Beispiel: Kündigung nach 4 Monaten: Anspruch auf 7 Urlaubstage.
Wie viel Urlaub habe ich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im ersten Halbjahr?
Wenn ich vor dem 30. Juni ausscheide, habe ich ebenfalls nur Anspruch auf Teilurlaub (§ 5 Abs.1c BUrlG).
Beispiel: Das Arbeitsverhältnis endet zum 30. Juni: 6/12 des Jahresurlaubs, also z.B. 10 Tage bei einer 5-Tage-Woche.
Wünschen Sie eine Überprüfung Ihres Urlaubsanspruchs oder möchten Sie gegen eine unrechtmäßige Kürzung vorgehen? Ihr Arbeitgeber verweigert Ihnen den Ihnen zustehenden Urlaub? Ich berate Sie umfassend zu Urlaubsansprüchen, Teilurlaub und Abgeltung im Falle einer Kündigung. Ob außergerichtlich oder vor dem Arbeitsgericht – ich setze Ihre Rechte durch!
Arbeitnehmer haben gemäß § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) grundsätzlich das Recht, den Zeitpunkt ihres Erholungsurlaubs selbst zu wählen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Urlaubswünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, es bestehen dringende betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche sozial schutzbedürftiger Kollegen stehen dem entgegen.
Ein Arbeitgeber kann den Urlaubszeitraum nur ablehnen, wenn:
Betriebliche Belange dies erfordern (z. B. personeller Engpass in der Hochsaison).
Kollegen mit vorrangigem Sozialschutz (z. B. Eltern schulpflichtiger Kinder) einen Urlaubsantrag eingereicht haben.
Die Rechtsprechung hebt hervor: Die Wünsche des Arbeitnehmers haben grundsätzlich Vorrang vor betrieblichen Interessen.
Wichtig: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaubszeitraum verbindlich festzulegen.
Eine Selbstbeurlaubung ohne Genehmigung ist rechtswidrig und kann zu einer fristlosen Kündigung führen.
Selbst wenn der gewünschte Zeitraum eigentlich gerechtfertigt wäre, dürfen Arbeitnehmer nicht eigenmächtig in den Urlaub gehen.
Kommt es zu einem Streit über die Urlaubszeit, kann ich beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen.
Dieses Verfahren kann sehr zügig erfolgen – im Notfall sogar am selben Tag.
Ziel ist es, den Arbeitgeber zur Gewährung des Urlaubs zu verpflichten.
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Urlaubsansprüche und berate Arbeitgeber zu rechtssicheren Urlaubsregelungen im Betrieb. Kontaktieren Sie mich für eine zügige und fachkundige Rechtsberatung zu Ihrem Urlaubsanspruch.
Grundsätzlich gilt: Hat der Arbeitgeber den Urlaub einmal genehmigt, darf er diesen in der Regel nicht widerrufen. Ein Widerruf ist nur in absoluten Ausnahmefällen denkbar, beispielsweise bei einer unvorhersehbaren, existenzbedrohenden Notlage des Unternehmens. In der Praxis sind solche Fälle jedoch äußerst selten.
Widerruf von genehmigtem Urlaub – was ist zu tun?
Wenn mir der bereits bewilligte Urlaub plötzlich vom Arbeitgeber entzogen wird, ist das meist rechtswidrig.
Dennoch sollte ich den Urlaub nicht eigenmächtig antreten – dies könnte als Selbstbeurlaubung gewertet werden und zu einer fristlosen Kündigung führen.
Um meinen Anspruch auf Urlaub durchzusetzen, bleibt mir der Weg zum Arbeitsgericht, etwa im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.
So kann ich erreichen, dass der Arbeitgeber seine Zustimmung nicht widerrufen kann und ich den geplanten Urlaub antreten darf.
Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber während meines laufenden Urlaubs einen Widerruf ausspricht.
Diese Erklärung hat keine rechtliche Wirkung: Ich muss den Urlaub nicht abbrechen.
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Übertragung des Urlaubs sind vielschichtig. Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erlischt der Anspruch auf Erholungsurlaub grundsätzlich am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
Eine Übertragung auf die ersten drei Monate des folgenden Jahres ist nur in Ausnahmefällen zulässig – beispielsweise bei dringenden betrieblichen Gründen oder sofern der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit den Urlaub nicht antreten konnte (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter fristgerecht und schriftlich über ausstehende Urlaubsansprüche zu informieren.
Fehlt eine eindeutige Mitteilung, besteht die Gefahr, dass Urlaubsansprüche über Jahre hinweg bestehen bleiben – mit möglichen Abgeltungsansprüchen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Was sollten Arbeitnehmer beachten?
Arbeitnehmer verlieren ihren gesetzlichen Mindesturlaub nur, wenn sie vom Arbeitgeber klar informiert wurden und dennoch keinen Urlaub beantragt haben.
Ohne diese Information kann kein automatischer Verfall des Urlaubs eintreten.
Übertragung in die ersten drei Monate des Folgejahres
Wird der Urlaub ordnungsgemäß ins nächste Jahr übertragen, muss er spätestens bis zum 31. März genommen werden.
Auch hier gilt: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer rechtzeitig und nachweislich auf die Frist hinweisen, damit der Anspruch nicht verfällt.
Ersatzurlaub und Schadensersatzansprüche
Wenn der Arbeitgeber den rechtzeitigen Urlaubsantritt verhindert, entsteht ein Anspruch auf Ersatzurlaub.
Dieser unterliegt keiner weiteren Frist und kann innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden.
Darüber hinaus können Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen.
Egal, ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind – ich stehe Ihnen als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kompetent bei allen Fragen zur Urlaubsübertragung, zum Verfall von Urlaub und zu Urlaubsabgeltungsansprüchen zur Seite. Ich prüfe Ihre Ansprüche und vertrete Sie sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.
Erkrankung während des Urlaubs – was ist zu tun?
Wenn ich während meines genehmigten Urlaubs erkranke, werden diese Tage nicht auf meinen Jahresurlaub angerechnet.
Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist Voraussetzung. Gemäß § 9 BUrlG bleiben die durch Krankheit verlorenen Urlaubstage erhalten, da der Erholungszweck des Urlaubs nicht erfüllt werden kann.
Wichtig: Ich muss umgehend meinen Arbeitgeber informieren und die Krankmeldung vorlegen.
Krankheit im Ausland: Diese Pflichten gelten
Erkranke ich während meines Urlaubs im Ausland, bin ich verpflichtet, meinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und meine Aufenthaltsadresse zu informieren (§ 5 Abs. 2 EFZG).
Die Kosten für diese Mitteilung trägt mein Arbeitgeber. Gesetzlich Versicherte müssen zudem ihre Krankenkasse benachrichtigen.
Verlängert sich der Urlaub automatisch bei Krankheit?
Nein. Die Urlaubstage, die aufgrund von Krankheit nicht zur Erholung genutzt werden konnten, werden zwar gutgeschrieben, verlängern jedoch nicht automatisch meinen geplanten Urlaub.
Eine direkte Verlängerung erfordert die Zustimmung meines Arbeitgebers und einen erneuten Urlaubsantrag.
Ohne Genehmigung könnte ich mich in einer unerlaubten Selbstbeurlaubung befinden.
Urlaubsanspruch bei langer Krankheit
Ich verliere meinen Urlaubsanspruch nicht, wenn ich länger krank bin. Seit der EuGH-Rechtsprechung 2009 bleiben Urlaubsansprüche trotz Langzeiterkrankung bestehen – teils über Jahre hinweg.
Das gilt auch für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung meines Arbeitsverhältnisses.
Urlaub im gekündigten Arbeitsverhältnis
Auch nach einer Kündigung kann ich weiterhin Urlaub beanspruchen.
Mein Arbeitgeber darf die Urlaubsgewährung nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern, beispielsweise wenn eine Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters notwendig ist.
Ein Widerruf eines bereits genehmigten Urlaubs ist in der Regel unzulässig.
Urlaubsabgeltung: Auszahlung des Resturlaubs
Wurde der Urlaub bis zur Beendigung meines Arbeitsverhältnisses nicht genommen, muss mein Arbeitgeber den Resturlaub abgelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Die Auszahlung ersetzt die nicht mehr mögliche Freistellung.
Ob es um den Urlaubsanspruch während einer Krankheit, die Urlaubsabgeltung oder Konflikte bei der Genehmigung von Urlaub geht – ich setze Ihre Rechte durch! Als erfahrener Rechtsanwalt im Arbeitsrecht vertrete ich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber kompetent und lösungsorientiert.
Urlaubsansprüche führen in vielen Unternehmen wiederholt zu Unsicherheiten und Konflikten. Ob es um die Beantragung, Gewährung, Ablehnung oder Abgeltung von Urlaub geht – die rechtlichen Fragestellungen rund um das Thema Erholungsurlaub sind vielschichtig und erfordern umfassendes Wissen. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht stehe ich sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern bei allen Fragen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Urlaubsrecht zur Seite.
Ich berate umfassend zu sämtlichen Aspekten des gesetzlichen und vertraglichen Urlaubsanspruchs:
Gesetzlicher Mindesturlaub und Zusatzurlaub (z. B. bei Schwerbehinderung)
Teilurlaub bei Beginn oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Brückenteilzeit und Urlaubsansprüche während der Reduzierung der Arbeitszeit
Urlaubssperren bei dringendem betrieblichen Bedarf
Urlaubsübertragung ins Folgejahr und Verfall von Urlaubsansprüchen
Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Urlaubsansprüche während Krankheit oder Mutterschutz
Richtige Handhabung bei Selbstbeurlaubung und Streitfällen
Ich prüfe Ihren individuellen Fall, berate Sie zu Ihren Rechten und Pflichten und vertrete Ihre Interessen – sowohl außergerichtlich als auch vor dem Arbeitsgericht. Arbeitgeber unterstütze ich bei der rechtssicheren Gestaltung von Urlaubsregelungen sowie der Umsetzung von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Arbeitnehmer vertrete ich bei der Durchsetzung ihrer Urlaubsansprüche, auch in Konflikten mit dem Arbeitgeber.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Urlaubsanspruch oder benötigen Sie Unterstützung bei einem Streitfall? Kontaktieren Sie mich! Ich stehe Ihnen als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht kompetent zur Seite. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine persönliche Beratung!
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