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Ihre Kanzlei Rechtsanwalt Michael Siebel.
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Sowie nach Vereinbarung Hausbesuche möglich
Mit dem Beginn der Weihnachtsmärkte nehmen gesellige Abende bei Glühwein, Punsch oder Feuerzangenbowle deutlich zu. Was dabei häufig unterschätzt wird: Schon geringe Mengen Alkohol können ausreichen, um erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich zu ziehen. Gerade in der Vorweihnachtszeit führt die Polizei vermehrt Verkehrskontrollen durch, insbesondere im Umfeld von Weihnachtsmärkten. Nachfolgend erfahren Sie, welche Alkoholgrenzen gelten, wann ein Fahrverbot droht und wie Sie sich im Ernstfall richtig verhalten sollten.
Die Straßenverkehrsordnung sieht in Deutschland abgestufte Promillegrenzen vor. Ab einem Wert von 1,1 Promille liegt die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit vor. In diesem Fall gilt eine Person rechtlich als nicht mehr in der Lage, ein Fahrzeug sicher zu führen – unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen festgestellt werden.
Bereits ab 0,3 Promille kann jedoch eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB vorliegen, wenn alkoholbedingte Fahrfehler oder auffälliges Verhalten hinzukommen.
Für bestimmte Personengruppen gelten strengere Regeln. Fahranfänger in der Probezeit sowie Fahrer unter 21 Jahren unterliegen einem absoluten Alkoholverbot von 0,0 Promille. Radfahrer müssen ab 1,6 Promille regelmäßig mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen. Auch hier kann bereits ab 0,3 Promille eine Strafbarkeit bestehen, sofern Ausfallerscheinungen vorliegen.
Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 1,09 Promille handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird in der Regel mit einem Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkten im Fahreignungsregister und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet.
Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor. In diesen Fällen drohen eine Geld- oder Freiheitsstrafe sowie der Entzug der Fahrerlaubnis. Für Radfahrer gilt ab 1,6 Promille ebenfalls eine Straftat, verbunden mit der Pflicht zur MPU.
Gerade in der Weihnachtszeit ist Vorsicht geboten: Abhängig von Körpergewicht, Trinkmenge und Essverhalten kann bereits ein einzelnes alkoholisches Heißgetränk dazu führen, dass die 0,5-Promille-Grenze überschritten wird.
Neben Bußgeld, Punkten und Fahrverbot können auch strafrechtliche Konsequenzen eintreten. Bei höheren Promillewerten wird häufig der Führerschein entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung festgesetzt. Zudem besteht das Risiko, dass Versicherungen im Schadensfall ihre Leistungen kürzen oder vollständig verweigern, wenn Alkohol im Spiel war.
Sollte Ihnen Alkohol am Steuer vorgeworfen werden, ist ein besonnenes Verhalten besonders wichtig. Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Trinkmenge oder zu Ihrem Alkoholkonsum zu machen. Das Recht zu schweigen steht Ihnen jederzeit zu.
Es empfiehlt sich, frühzeitig anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Eine rechtliche Prüfung kann Messfehler oder Verfahrensmängel aufdecken und unter Umständen dazu beitragen, ein Fahrverbot zu vermeiden oder zumindest abzumildern. Gerade wenn der Führerschein beruflich benötigt wird, kann dies von entscheidender Bedeutung sein.
Wenn Sie den Weihnachtsmarkt besuchen, sollten Sie Ihr Auto nach Möglichkeit stehen lassen und auf öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi zurückgreifen. Alternativ können Fahrgemeinschaften mit einem nüchternen Fahrer gebildet werden. Auch alkoholfreie Alternativen wie Kinderpunsch oder alkoholfreier Glühwein sind eine sichere Option. Nicht unterschätzt werden sollte zudem der sogenannte Restalkohol am nächsten Morgen, der ebenfalls zu Sanktionen führen kann.
Ein Besuch auf dem Weihnachtsmarkt soll Freude bereiten und nicht in rechtlichen Problemen enden. Bereits geringe Mengen Alkohol können erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer noch fahren muss, sollte daher konsequent auf Alkohol verzichten.
Sollten dennoch ein Bußgeldbescheid oder eine Vorladung eingehen, ist eine frühzeitige rechtliche Beratung sinnvoll, um die drohenden Folgen möglichst gering zu halten.
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