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Couchsurfing ist keine Untervermietung - kostenlose Überlassung ohne Zustimmungspflicht

Fachbeitrag im Mietrecht

Couchsurfing ist keine Untervermietung - kostenlose Überlassung ohne Zustimmungspflicht

Viele Mieter stellen sich die Frage, ob sie ihre Wohnung kurzfristig an Gäste weitergeben dürfen, ohne dass dies als Untervermietung gilt. Ganz gleich, ob es sich um Freunde, Bekannte oder fremde Reisende handelt, die über Plattformen wie Couchsurfing unterkommen – entscheidend ist, ob bereits eine zustimmungspflichtige Untervermietung vorliegt. Das Landgericht Lübeck stellte in einem Urteil klar: Reines, kostenloses Couchsurfing fällt nicht unter den Begriff der Untervermietung, da das entscheidende Merkmal der Gebrauchsüberlassung fehlt.

1. Rechtliche Grundlage und entscheidender Unterschied

  • Untervermietung im Sinne des § 540 BGB setzt eine Gebrauchsüberlassung an Dritte voraus, die längerfristig erfolgt und häufig gegen Zahlung oder einen wirtschaftlichen Vorteil geleistet wird.

  • Beim Couchsurfing überlässt der Mieter seine Räume Gästen unentgeltlich und nur kurzfristig.

  • Das Fehlen eines wirtschaftlichen Vorteils und die nur vorübergehende Nutzung schließen die zentrale Voraussetzung für eine zustimmungspflichtige Untervermietung aus.

2. Abgrenzung zum gewerblichen Vermieten

  • Sobald Zahlungen, Teilkosten oder andere wirtschaftliche Vorteile ins Spiel kommen (zum Beispiel über Airbnb), liegt regelmäßig eine Untervermietung vor.

  • In solchen Fällen ist die vorherige Zustimmung des Vermieters zwingend erforderlich.

  • Ohne Erlaubnis drohen Abmahnung oder sogar Kündigung durch den Vermieter.

3. Worauf Mieter achten sollten

  1. Prüfen Sie, ob Ihre Gastgeber unentgeltlich übernachten.

  2. Halten Sie die Aufenthaltsdauer kurz – möglichst nur für wenige Nächte.

  3. Vermeiden Sie Gegenleistungen wie Haushaltsdienste oder Übernahme von Nebenkosten.

  4. Nutzen Sie Couchsurfing nur für private Gäste, nicht als Geschäft oder Gewerbe.

  5. Holen Sie im Zweifel vorab die Zustimmung Ihres Vermieters ein, um Streit zu vermeiden.

4. Praxisbeispiel: Der Fall vor dem Landgericht Lübeck

Ein Mieter bot über eine Couchsurfing-Plattform kostenlose Übernachtungen an. Sein Vermieter sprach daraufhin eine Kündigung aus. Das Landgericht Lübeck wies die Kündigung ab und stellte klar, dass unentgeltliches Bereitstellen von Wohnraum für Gäste keine Untervermietung ist, weil es an der tatsächlichen Gebrauchsüberlassung fehlt.

6. Wie kann ich Ihnen behilflich sein?

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Vorhaben unter das Urteil des Landgerichts Lübeck fällt oder Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, helfe ich Ihnen gerne weiter.

In einem persönlichen Gespräch analysieren wir Ihre Situation, klären Ihre Rechte und zeigen Lösungswege auf. Mit einer fundierten Prüfung Ihrer Mietvertragsklauseln und einer klaren Argumentation können Sie Ihr Wohnrecht wirkungsvoll verteidigen.

Kontaktieren Sie mich für eine individuelle Beratung, damit Sie bei Couchsurfing entspannt bleiben können – ohne rechtliche Sorgen.

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