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Niqab am Steuer: Keine Ausnahmeregelung vom Verhüllungsverbot erlaubt

Fachbeitrag im Verkehrsrecht

Niqab am Steuer: Keine Ausnahme vom Verhüllungsverbot zulässig

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden, dass eine Muslima ihren Niqab beim Autofahren nicht tragen darf, da sie durch die Gesichtsverschleierung im Falle eines Verkehrsverstoßes nicht eindeutig identifiziert werden kann. Die beantragte Ausnahmegenehmigung wurde zu Recht abgelehnt. Diese Entscheidung basiert auf der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts (OVG), das in ähnlichen Fällen bereits die Rechtslage bestätigt hat.

Dieses Urteil verdeutlicht erneut, dass das Verhüllungsverbot auch im Straßenverkehr konsequent gilt, um die Sicherheit und Nachvollziehbarkeit im Straßenverkehr zu gewährleisten.

VG Berlin: Die Religionsfreiheit wird durch das Verhüllungsverbot im Straßenverkehr eingeschränkt.

Die Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG muss laut VG Berlin hinter dem Verhüllungsverbot nach § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO zurücktreten (Urteil vom 27.01.2025 – VG 11 K 61/24). Dieses Verbot gewährleistet die effektive Ahndung von Verkehrsverstößen und schützt die körperliche Unversehrtheit sowie das Eigentum Dritter. Folglich darf ein Autofahrer sein Gesicht nicht so verhüllen, dass eine Identifizierung nicht mehr möglich ist.

Eine muslimische Autofahrerin verlor ihren Rechtsstreit gegen das Land Berlin, das ihr eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO verweigert hatte. Ihr Glaube verpflichtet sie dazu, stets verschleiert zu sein, weshalb sie den Niqab auch während der Fahrt tragen wollte. Die Ablehnung wurde jedoch durch die gesetzlichen Vorgaben begründet.

VG Berlin: Der Schutz von Sicherheit und Identifizierbarkeit im Straßenverkehr hat oberste Priorität.

Das VG Berlin hebt hervor, dass Verkehrsteilnehmende identifizierbar sein müssen, besonders bei automatisierten Verkehrskontrollen. Diese Erkennbarkeit fördert regelkonformes Verhalten und dient dem Schutz verfassungsrechtlich geschützter Güter wie der körperlichen Unversehrtheit und dem Eigentum Dritter. Das Verhüllungsverbot in der StVO verfolgt genau diesen Schutz.

Die 11. Kammer des VG orientierte sich an der Rechtsprechung des OVG Münster, das bereits 2024 deutlich gemacht hatte, dass das Verhüllungsverbot nicht dazu dient, nonverbale Kommunikation zu sichern (Az. 8 A 3194/21).

Das Gericht wies zudem frühere Behauptungen zurück, wonach ein Niqab die Rundumsicht beeinträchtigen würde. Das VG Berlin übernahm diese Auffassung und stellte fest, dass der Schutz Dritter im Straßenverkehr die Einschränkung der Religionsfreiheit der Klägerin rechtfertigt.

VG Berlin: Es gibt kein weniger strenges Mittel als das Verhüllungsverbot

Die 11. Kammer des VG Berlin stellte fest, dass der Zweck des Verhüllungsverbots nicht durch mildere Mittel ersetzt werden kann. Ein Fahrtenbuch ist ungeeignet, da es nur den Fahrzeughaltern, nicht jedoch den Fahrerinnen, auferlegt werden kann.

Auch der Vorschlag der Klägerin, ihren Niqab mit einem „einzigartigen, fälschungssicheren QR-Code“ zu versehen, wurde zurückgewiesen. Dieser würde nicht garantieren, dass die Trägerin des Niqabs tatsächlich mit der für den QR-Code registrierten Person übereinstimmt.

Gegen das Urteil kann ich eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

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