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Ihre Kanzlei Rechtsanwalt Michael Siebel.
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Ein Autofahrer aus Köln wurde auf der Autobahn von einer Polizeistreife angehalten. Die Beamten bemerkten, dass er während der Fahrt mit einer Hand ein Gerät bediente und Tippbewegungen machte. Sie nahmen an, dass er ein Mobiltelefon verwendete – doch tatsächlich handelte es sich um eine E-Zigarette mit Touchdisplay.
Nach der Kontrolle wurde gegen den Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro verhängt. Der Betroffene legte Einspruch ein und bestritt, ein Handy benutzt zu haben. Er argumentierte, dass das Einstellen der Dampfintensität seiner E-Zigarette nicht den gleichen Regeln wie das Handyverbot unterliegen könne.
Das zuständige Amtsgericht Siegburg hatte eine andere Auffassung. Obwohl die Beweisaufnahme ergab, dass kein Smartphone verwendet wurde, stellte sich dennoch heraus, dass das Bedienen des Displays der E-Zigarette einen Verstoß gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt darstellt.
Die Richter entschieden, dass die Handhabung einer E-Zigarette mit Touchfunktion den gleichen Ablenkungseffekt wie das Bedienen eines Handys oder Navigationsgeräts aufweist – und somit ebenfalls untersagt ist. Der Einspruch des Fahrers wurde zurückgewiesen.
Das Verfahren wurde letztendlich vor das Oberlandesgericht Köln (Az.: III-1 ORbs 139/25, Beschluss vom 25.09.2025) gebracht. Auch dort fand der Fahrer kein Gehör.
Das OLG stellte fest: Eine E-Zigarette mit Touchdisplay zählt als elektronisches Gerät mit Berührungsbildschirm im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO.
Somit gilt das gleiche Nutzungsverbot wie bei Smartphones, Tablets oder Multimedia-Displays. Wer während der Fahrt an solchen Geräten Einstellungen vornimmt, handelt ordnungswidrig – unabhängig davon, ob er telefoniert oder lediglich die Dampfmenge anpasst.
Meiner Auffassung nach besteht bei der Bedienung eines Displays während der Fahrt ein erhebliches Risiko der Ablenkung vom Straßenverkehr.
Bereits kurze Handbewegungen oder das Abwenden des Blicks könnten gefährliche Situationen hervorrufen. Ich habe festgestellt, dass das Einstellen der Dampfintensität auf dem Bildschirm einer E-Zigarette mit dem Ändern der Lautstärke eines Handys vergleichbar ist – beides erfordert Aufmerksamkeit, die nicht dem Straßenverkehr gewidmet sein sollte.
Daher wurde das Verhalten des Fahrers als „Benutzen eines elektronischen Geräts“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung eingestuft.
Das Verbot der Handynutzung gemäß § 23 Abs. 1a StVO dient dazu, Autofahrer vor Ablenkungen durch elektronische Geräte zu schützen. Dabei werden nicht nur Telefone erfasst, sondern sämtliche Kommunikations-, Informations- oder Organisationsgeräte, sofern sie über Displays oder Bedienelemente verfügen.
Das OLG Köln stellte klar, dass der technische Zweck des Geräts – ob für Kommunikation, Navigation oder Dampferzeugung – unerheblich ist. Ausschlaggebend ist ausschließlich, dass ein Bildschirm bedient wird, der die Aufmerksamkeit des Fahrers vom Verkehrsgeschehen ablenkt.
Das Gericht hat die Sanktionen der Vorinstanz bestätigt:
Bußgeld: 150 Euro
Punkt in Flensburg: 1 Punkt
Für Autofahrer bedeutet dieses Urteil: Auch scheinbar harmlose Geräte wie E-Zigaretten oder Fitness-Tracker können unter das Handyverbot am Steuer fallen, sofern sie mit Touchdisplays oder elektronischen Anzeigen ausgestattet sind.
Durch diese Entscheidung erweitert das OLG Köln den Anwendungsbereich des Handyverbots erheblich. Wer während der Fahrt elektronische Geräte mit Bildschirm nutzt – unabhängig vom Zweck – setzt sich der Gefahr von Bußgeldern, Punkten und im Wiederholungsfall sogar Fahrverboten aus.
Das Urteil macht deutlich, dass Sicherheit und Konzentration am Steuer höchste Priorität genießen. Jede Ablenkung, selbst durch eine E-Zigarette, kann als Verkehrsverstoß gewertet werden. Autofahrer sollten daher sämtliche elektronische Geräte vor Fahrtantritt einstellen und während der Fahrt die Hände vom Display fernhalten.
Wurde Ihnen ein Bußgeld wegen der Benutzung eines Handys oder anderer Geräte am Steuer auferlegt? Ich prüfe Ihren Bescheid, bewerte die Beweisaufnahmen und vertrete Sie im Einspruchsverfahren.
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