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Ihre Kanzlei Rechtsanwalt Michael Siebel.
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Sowie nach Vereinbarung Hausbesuche möglich
Viele Mieter stehen vor der Frage, ob sie ein freies Zimmer oder ihre ganze Wohnung weitervermieten dürfen, zum Beispiel um Kosten zu sparen oder während längerer Abwesenheit. Oft erteilt der Vermieter jedoch keine Zustimmung. Dieser Beitrag erklärt einfach und verständlich, welche Rechte und Pflichten Sie als Hauptmieter haben, wann der Vermieter berechtigt widersprechen darf und welche Schritte Ihnen in solchen Fällen offenstehen.
Mieter dürfen ihre Wohnung nicht ohne Erlaubnis des Vermieters an Dritte weitergeben. Das regelt § 540 BGB ausdrücklich. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch nach § 553 BGB ein Anspruch auf Erlaubnis der Untervermietung.
Anspruch auf Untervermietung besteht, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Solche Interessen sind etwa eine beruflich bedingte vorübergehende Ortsverlagerung, finanzielle Engpässe nach Trennung oder Arbeitslosigkeit oder ein neuer Partner zieht bei Ihnen ein.
Das Interesse muss nachvollziehbar und nicht außergewöhnlich sein – bereits eine spürbare wirtschaftliche Entlastung genügt.
Ein pauschales „Nein“ des Vermieters ist unzulässig. Er darf die Erlaubnis nur verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder die Wohnung durch den Untermieter unzumutbar überbeansprucht würde.
Lehnt der Vermieter ohne triftigen Grund ab, können Sie Ihre Ansprüche durchsetzen und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.
Untervermietung ohne Vermieter-Zustimmung kann schwerwiegende Konsequenzen haben.
Planen Sie eine Untervermietung, beachten Sie folgende Punkte, um Streit zu vermeiden:
Ich prüfe Ihren Untermietungsantrag, formuliere rechtssichere Schreiben an den Vermieter und vertrete Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte – außergerichtlich und vor Gericht. So schützen Sie sich vor Abmahnungen, Kündigung und unangenehmen Überraschungen. Kontaktieren Sie mich gerne, um einen Termin zu vereinbaren.
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