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Ihre Kanzlei Rechtsanwalt Michael Siebel.
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Mo.-Fr.: 9:00 bis 14:00 Uhr & 15:00 bis 19:00 Uhr
Sowie nach Vereinbarung Hausbesuche möglich
Aus Beweisgründen empfehle ich, einen Gewerbemietvertrag schriftlich festzuhalten.
Dies umfasst beispielsweise Regelungen zur
Nebenkostenabrechnung,
Renovierungspflichten des Vermieters vor Mietbeginn oder
Rückbauverpflichtungen des Mieters am Vertragsende.
Die Verwendung von Musterverträgen ist in diesem Zusammenhang nicht empfehlenswert, da individuelle Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter oft zu komplex sind, um in Standardvorlagen adäquat abgebildet zu werden.
Ein Gewerbemietvertrag sollte folgende Punkte enthalten, insbesondere wenn gewerbliches Mietrecht anwendbar ist:
Klare und vollständige Identifizierung der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Rechtsformen.
Eine genaue Beschreibung der Immobilie, die Gegenstand des Vertrages ist, einschließlich Größe und Lage.
Festlegung des Mietzwecks und der Nutzungsrechte (z.B., Ladengeschäft, Büro, Kanzlei, Praxis, Lager).
Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses.
Regelungen zur Form und Höhe der Kaution.
Festlegung der Vertragsdauer und Kündigungsfristen sowie Möglichkeiten zur vorzeitigen Kündigung oder Verlängerungsklauseln.
Nebenabreden zu Renovierungspflichten, Regelungen für Ein- und Umbauten, Konkurrenzschutzklauseln und Nachmieterregelungen während der Vertragslaufzeit.
Vereinbarungen über den Kauf von Inventar oder die Anmietung von Stellplätzen.
Im Bereich des Gewerbemietrechts haben Sie die Freiheit, die Dauer des Mietvertrags flexibel zu gestalten, was im Wohnraummietrecht nicht der Fall ist.
Ein Gewerbemietvertrag kann ohne Schwierigkeiten befristet abgeschlossen werden.
Es ist üblich, Laufzeiten von drei bis fünf Jahren zu vereinbaren, jedoch sind auch längere Zeiträume wie zehn oder fünfzehn Jahre möglich.
Da ein befristeter gewerblicher Mietvertrag in der Regel nicht ordentlich gekündigt werden kann, sollten Mieter besonders sorgfältig prüfen, ob sie das rechtliche und wirtschaftliche Risiko einer langen Vertragslaufzeit eingehen möchten.
Wenn in einem befristeten Gewerbemietvertrag keine Options- oder Verlängerungsklausel enthalten ist, endet der Vertrag automatisch mit seinem Ablaufdatum, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist.
Falls eine Verlängerungsklausel vereinbart wurde, muss der Mieter der Verlängerung des Mietvertrags widersprechen, um dessen automatische Verlängerung zu verhindern.
Es ist daher wichtig, die Frist zum Widerspruch gegen die Verlängerung des Mietvertrags genau zu überwachen.
Im Gegensatz dazu verlangt eine Optionsklausel, dass der Mieter aktiv die Option auf Verlängerung des Vertrags ausübt.
Nur wenn diese Option ausgeübt wird, verlängert sich der befristete Mietvertrag um einen weiteren festgelegten Zeitraum.
Wird die Option nicht ausgeübt, endet der Mietvertrag gemäß Gewerbemietrecht zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt.
Haben Sie Fragen zu einem befristeten Gewerbemietvertrag, zu Verlängerungsklauseln oder Optionsklauseln? Als Rechtsanwalt für Gewerbemietrecht und Mietrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!
Im Gewerbemietrecht gibt es die Möglichkeit, die Miete zwischen den Vertragsparteien frei zu bestimmen.
Verschiedene Modelle wie die klassische monatliche Festmiete, eine Umsatzmiete mit festem Sockel- und Höchstmietbetrag, Staffel- oder Indexmieten können zur Anwendung kommen.
Wertsicherungsklauseln, bei denen die Miete an veränderbare Wertmaßstäbe wie den Kostenindex für Lebenshaltung gebunden wird, sind genehmigungspflichtig.
Obwohl es keine verbindlichen Obergrenzen für die Miethöhe gibt, regulieren Angebot und Nachfrage die Mietpreise. Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht gibt es im Gewerbemietrecht weder einen Mietspiegel noch eine ortsübliche Vergleichsmiete.
Maßgebend sind nur die Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers.
Für Gewerbemieter ist die Festmiete in der Regel am vorteilhaftesten, da sie eine sichere Kalkulationsbasis bietet.
Es ist jedoch ratsam, im Mietvertrag Regelungen für eine zukünftige Mietanpassung festzuhalten, um während des Mietverhältnisses Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Gewerbemieter sind verpflichtet, neben der Nettomiete auch die Betriebskosten anteilig zu tragen.
Die Betriebskostenabrechnung erfolgt anteilig ähnlich wie bei der Wohnraummiete, wobei bei Gewerbeimmobilien in der Regel mehr Kosten, einschließlich Verwaltungskosten, umgelegt werden können.
Der Konkurrenzschutz ist für Mieter von Gewerbeflächen, sei es für Gewerbetreibende oder Freiberufler wie Rechtsanwälte oder Ärzte, von großer Bedeutung.
Fehlt eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, kann sich der Mieter gemäß Gewerbemietrecht auf den sogenannten „immanenten Konkurrenzschutz“ berufen, sofern dieser nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Die Rechtsprechung betrachtet den Konkurrenzschutz als einen Teil des vertraglich vereinbarten Gebrauchs, besonders bei Gewerbeflächen innerhalb eines großen Komplexes.
Gewerbliche Mieter dürfen in ihrer Geschäftstätigkeit nicht unangemessen beeinträchtigt werden, indem der Vermieter Flächen im Umfeld an Konkurrenten vermietet.
Dies betrifft insbesondere Einkaufszentren, Ärztehäuser oder Gewerbezentren mit Publikumsverkehr.
Der Konkurrenzschutz bezieht sich auf dasselbe Gebäude oder Grundstück sowie angrenzende Grundstücke desselben Vermieters, sofern nicht anders vereinbart.
Der immanente Konkurrenzschutz ist nur relevant, wenn die räumliche Nähe die Geschäftstätigkeit beeinflusst.
Während für Online-Wettbewerber die räumliche Nähe irrelevant ist, ist der Konkurrenzschutz vor allem für den stationären Handel, die Gastronomie oder ähnliche Dienstleistungen relevant.
Die Anwendung des Konkurrenzschutzes gemäß Gewerbemietrecht ist vom Einzelfall abhängig, insbesondere von der Lage der Gewerbefläche.
Aus diesem Grund sollte eine entsprechende Klausel in jedem Gewerbemietvertrag enthalten sein und genau an die individuellen Gegebenheiten angepasst werden.
Eine genaue Definition des eigenen Mietzwecks im Gewerbemietvertrag schafft zusätzliche Rechtssicherheit, um zu bestimmen, wer als „Konkurrent“ gilt.
Eine Verletzung des Konkurrenzschutzes kann schwerwiegende Folgen haben:
Sie kann das Mietobjekt mangelhaft machen und den Mieter dazu berechtigen, die Miete zu mindern, Schadensersatz zu verlangen oder den Mietvertrag fristlos zu kündigen, falls die Beeinträchtigung durch die Konkurrenz unzumutbar ist.
Ein unbefristetes Mietverhältnis kann sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter ordentlich oder fristlos gekündigt werden.
Im Gewerberaummietrecht ist eine Kündigung zwar formlos und ohne Begründung möglich, aber ich empfehle aus Beweisgründen eine schriftliche Kündigung.
Sofern im Mietvertrag keine Teilkündigung als zulässig festgelegt wurde, muss die Kündigung die gesamte Gewerbefläche betreffen.
Es kann daher bereits beim Vertragsabschluss ratsam sein, die Möglichkeit von Teilkündigungen zu vereinbaren, insbesondere wenn die Gewerbefläche teilbar ist (z.B. einzelne Räume, Etagen etc.).
Wenn keine abweichende Vereinbarung besteht, muss gemäß Gewerbemietrecht eine Kündigung spätestens bis zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres erklärt werden.
Dies gilt sowohl für kurze als auch langjährige Mietverträge.
Dies kann ein Hauptgrund für einen befristeten Mietvertrag sein, da dieser in dieser Hinsicht mehr Rechtssicherheit bietet.
Neben der ordentlichen, fristgerechten Kündigung haben Vermieter und Mieter auch die Möglichkeit, den Gewerbemietvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Dies kann beispielsweise bei
wiederholtem Zahlungsverzug des Mieters,
ausbleibender Kaution,
geschäftsschädigenden Äußerungen seitens des Mieters oder
Verletzung einer bestehenden Betriebspflicht durch den Mieter der Fall sein.
Der Mieter kann fristlos kündigen, wenn die Mietsache ganz oder teilweise nicht rechtzeitig übergeben wird, die Gewerbefläche mangelhaft ist oder er unberechtigt daran gehindert wird, darauf zuzugreifen.
Abgesehen von der Kündigung haben die Parteien natürlich auch die Möglichkeit, den Mietvertrag einvernehmlich jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag aufzulösen.
Für die ordnungsgemäße Rückgabe von Gewerberäumen ist der Gewerbemietvertrag entscheidend, da er die Rechte und Pflichten beider Parteien regelt.
Oft entstehen bei der Rückgabe Streitigkeiten über die Renovierungspflicht oder den Rückbau von Einbauten durch den Mieter.
Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Gewerberäume in den Zustand bei Vertragsbeginn zurückzuversetzen und Ein- und Umbauten zu entfernen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen am Ende des Mietvertrags nicht nach, kann er schadensersatzpflichtig werden.
In diesem Fall kann der Vermieter die Kosten geltend machen, die für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands anfallen.
Ob ein Mieter durch Nichterfüllung der Renovierungs- oder Rückbauverpflichtungen vertragswidrig handelt, hängt jedoch vom individuellen Fall ab.
Nicht jede Vertragsklausel in diesem Kontext ist wirksam.
Gemäß dem Gewerbemietrecht muss eine Klausel tatsächlich wirksam sein, damit der Mieter die Gewerbefläche nur besenrein übergeben muss.
Eine Überprüfung dieser Klauseln vor Vertragsende kann daher sinnvoll sein.
Die Wirksamkeit von Renovierungs- und Rückbauklauseln im Mietvertrag ist eine Frage des Einzelfalls.
Klauseln, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Mietvertrag verwendet werden, unterliegen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle: Sie dürfen den Mieter nicht unangemessen benachteiligen, sonst sind sie unwirksam.
Individuell ausgehandelte Vertragsklauseln unterliegen hingegen keiner späteren gerichtlichen Prüfung.
Mieter und Vermieter können dennoch mündlich oder im Übergabeprotokoll nachträglich andere Regelungen treffen, um veränderten Situationen beim Ende des Mietvertrags Rechnung zu tragen.
Im Gewerbemietvertrag können Vereinbarungen zu Mängeln und Gewährleistungen getroffen werden, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen.
Im Gewerbemietrecht gibt es die Möglichkeit, durch individuelle Vereinbarungen wirksame Regelungen zu treffen, die jedoch nicht als vorgefertigte Formularklauseln gelten dürfen, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen könnten.
Eine Gewerbeimmobilie gilt als mangelhaft, wenn der aktuelle Zustand negativ vom vereinbarten Zustand abweicht.
Dies kann physische Strukturen oder Mängel in der vereinbarten Nutzbarkeit betreffen.
Wenn die im Mietvertrag vereinbarte Nutzung aufgrund behördlicher Untersagungen nicht möglich ist und dies die Nutzbarkeit der Immobilie für den Mieter einschränkt, kann dies unter Umständen zu einer Mietminderung gemäß Gewerbemietrecht führen und in schwerwiegenden Fällen sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Im gewerblichen Mietrecht kann der Vermieter die Haftung für bestimmte Mängel ausschließen oder beschränken, auch in Bezug auf Mietminderungen.
Es ist jedoch nicht zulässig, die Haftung des Vermieters für die tatsächliche und rechtliche Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch auszuschließen.
Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für Mietmängel zu Beginn des Mietverhältnisses kann durch individuelle Regelungen, nicht durch Formularklauseln, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.
Das Minderungsrecht des Mieters kann in Formularverträgen nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Es ist jedoch möglich, die Minderung davon abhängig zu machen, dass ein Mangel zwischen den Parteien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Meine Kanzlei ist auf Mietrecht und Gewerbemietrecht spezialisiert und bietet umfassende Unterstützung für Vermieter und Mieter in allen Belangen des Gewerbemietrechts. Von der Erstellung bis zur gerichtlichen Vertretung decke ich als Rechtsanwalt alle Aspekte ab. Zu meinen Leistungen gehören:
Verfassen von mietrechtlichen Letter of Intent/Mietvorvertrag
Erstellung und Überprüfung von Gewerbemietverträgen mit branchenspezifischen Anforderungen
Büros, Einzelhandel, Fachmarktzentren, Einkaufszentren, Apotheken, Arzt- bzw. Zahnarztpraxen
Regelungen zu Vertragslaufzeiten, Kündigungsrechten, Konkurrenz- und Sortimentsschutzklauseln
Vereinbarungen zu Mietanpassungen und Betriebskosten, Instandhaltung, Instandsetzung und Schönheitsreparaturen
Absicherung von Mietsicherheiten
Beratung zu rechtlichen Anforderungen der Schriftform
Durchführung von mietrechtlichen Due Diligence bei Immobilienkäufen
Beratung zu Mieterdienstbarkeiten
Klärung umsatzsteuerrechtlicher Fragen (Umsatzsteueroption)
Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in gewerbemietrechtlichen Streitigkeiten, einschließlich maklerrechtlicher Fragen.
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