Rechtsanwalt Michael Siebel - Schnell. Digital. Nah.

Rechtsanwalt Vertragsrecht & Zivilrecht Schwelm

Ihre Digitalkanzlei im Zivilrecht - Vertragsrecht, Mietrecht & Arbeitsrecht

Die Vielzahl der vertraglichen Optionen

Beim Kauf eines Brötchens beim Bäcker schließe ich als Kunde nicht nur einen Vertrag ab, sondern tatsächlich handelt es sich hierbei um mindestens drei separate Verträge. Neben dem Kaufvertrag gibt es auch Verträge für die Übereignung des Brötchens und des Geldes. Dies verdeutlicht, dass das Vertragsrecht weitaus komplexer ist, als man normalerweise annimmt.

Vertragsrecht – was ist das alles?

Das Vertragsrecht umfasst sämtliche juristischen Regelungen, die mit Verträgen in Zusammenhang stehen. Jedoch ist das Vertragsrecht nicht einheitlich geregelt. Besondere Vorschriften gelten insbesondere in speziellen Konstellationen, wie etwa bei Verträgen zwischen Unternehmen, im Rahmen von Arbeitsverhältnissen oder bei Verträgen mit internationalem Bezug. Dieses Rechtsgebiet lässt sich grob in drei Bereiche unterteilen:

  •  Fragen zum Zustandekommen des Vertrags, einschließlich des Vertragsschlusses und der Vertragsgestaltung

  • Bestimmungen zur Vertragsabwicklung, die die Erfüllung der einzelnen Vertragsinhalte betreffen.

  • Regelungen zu den Rechtswirkungen und Vertragsverletzungen, einschließlich der Bestimmungen zu Verboten und Vertragsstrafen.

Die Grundlage: Ein Vertrag

Der zentrale Anknüpfungspunkt im Vertragsrecht ist der Vertrag, für den sämtliche Regelungen im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt sind. Diese allgemeinen Regelungen gelten für alle vertraglichen Vereinbarungen, einschließlich der besonderen Verträge im Schuldrecht und dinglichen Verträge im Sachenrecht. Darüber hinaus gibt es spezielle Gesetze für Händler, wie das Handelsgesetzbuch (HGB), und für Aktiengesellschaften, wie das Aktiengesetz (AktG).

Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich mindestens zwei Parteien durch übereinstimmende Willenserklärungen einigen. Diese Einigung muss jedoch nicht immer schriftlich erfolgen, sondern kann auch mündlich oder konkludent erfolgen. Es ist jedoch ratsam, Verträge schriftlich abzuschließen, um die spätere Beweisführung zu erleichtern. Die Vertragsparteien müssen in jedem Fall geschäftsfähig sein, was von der Volljährigkeit abhängt. Minderjährige können jedoch in einem bestimmten Rahmen Geschäfte abschließen, während geistige Krankheiten die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigen können.

Sollte eine Vertragspartei nicht geschäftsfähig sein oder andere Hindernisse bestehen, können sich die Parteien vertreten lassen. Der Stellvertreter schließt den Vertrag dann für und gegen den Vertretenen ab.

Wenn Sie Fragen oder Probleme bei der Vertragsgestaltung haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich berate Sie und erstelle Ihren Vertrag, um rechtliche Risiken durch klare Regelungen zu vermeiden.

Unterstützung bei der Vertragserstellung

Unterstützung bei der Vertragserstellung

Durch den Abschluss eines Vertrags entsteht ein Schuldverhältnis, das durch die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmt wird. Beim Kauf eines Brötchens hat der Käufer die Pflicht, den Kaufpreis zu entrichten, während er das Recht auf die Übereignung des Brötchens erhält. Aufgrund der Privatautonomie können die Parteien frei entscheiden, ob und wie sie sich vertraglich binden möchten. Der genaue Inhalt des Vertrags wird ausschließlich durch die Vereinbarung der Vertragsparteien festgelegt, gemäß der Vertragsfreiheit. Dennoch hat der Gesetzgeber im Besonderen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmte Vertragstypen geregelt, an denen man sich orientieren kann. Dazu zählen:

  • Veräußerungsverträge wie Kauf, Tausch und Schenkung

  • Gebrauchsüberlassungsverträge wie Miete, Pacht, Leihe und Darlehen

  • Dienstleistungs- und Herstellungsverträge wie Dienst, Werk und Geschäftsbesorgung

  • Sicherungsverträge wie Bürgschaft, Anerkenntnis und Vergleich

Je nach Art des Vertrags bestehen unterschiedliche Möglichkeiten der Erfüllung. Ein Kaufvertrag wird beispielsweise durch die Übereignung des Kaufgegenstands erfüllt, während ein Werkvertrag durch die Fertigstellung des Werks erfüllt wird. Die Parteien können jedoch hinsichtlich Zeit und Ort der Leistungserbringung flexibel abweichen.

Komplizierte Vertragskonstellationen? Wenn verschiedene Verträge miteinander verzahnt sind, kann es herausfordernd sein, den Überblick über die eigenen vertraglichen Rechte und Pflichten zu behalten. Kontaktieren Sie mich jetzt, um Unterstützung bei der Vertragsgestaltung und -analyse zu erhalten und rechtliche Risiken zu vermeiden.

Unzulässige Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Bestimmte Vereinbarungen können unwirksam sein, insbesondere wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (insbesondere gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) bei „Schwarzarbeit“) oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nicht gültig sind. Die Rechtsprechung zu AGB greift immer dann, wenn vorformulierte Vertragsbedingungen in einen Vertrag aufgenommen werden. Solche Klauseln sind unwirksam, wenn sie eine Partei unangemessen benachteiligen. Dies ist besonders wichtig im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Der Gesetzgeber hat hierzu im Bürgerlichen Gesetzbuch einen Katalog einschlägiger, unzulässiger Klauseln festgelegt.

Sind in Ihrem Vertrag unfaire AGB enthalten? Häufig sind diese unwirksam. Ich überprüfe jede Klausel für Sie. Kontaktieren Sie mich jetzt, um unnötige Ausgaben zu verhindern.

Nichteingehaltene Vereinbarungen: Worauf bei Leistungsstörungen zu achten ist 

Kommt es bei der Vertragserfüllung zu Problemen, spricht man von Leistungsstörungen. Eine Leistungsstörung liegt insbesondere dann vor, wenn eine geschuldete Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird. Ein Mangel besteht, wenn die Leistung nicht der Parteivereinbarung oder dem Üblichen entspricht. Wird eine Leistung nach Fälligkeit nicht erbracht, stehen dem Vertragspartner verschiedene Rechte wie Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz zu. Auch andere Rechtsgüter wie Gesundheit oder Eigentum sind im Vertragsverhältnis geschützt. Beachten Sie jedoch, dass in manchen Fällen Fristen oder Mahnungen erforderlich sind.
Falls Ihre Kaufsache Mängel aufweist oder das bestellte Werk nicht der Vereinbarung entspricht, haben Sie Anspruch auf Gewährleistung und sollten ohne zu zögern Ihre Ansprüche durchsetzen.

Verträge über Gegenstände

Die Regelungen des Sachenrechts bilden einen wesentlichen Teil des Zivilrechts und regeln die Rechtsbeziehungen in Bezug auf Sachen, einschließlich deren Nutzung und Veräußerung. Die grundlegenden Bestimmungen hierzu sind im BGB verankert und werden durch spezielle Gesetze wie das WEG ergänzt. Dabei wird zwischen beweglichen Sachen (z.B. Brötchen), unbeweglichen Sachen (wie Grundstücke), grundstücksgleichen Rechten (z.B. Wohneigentum) sowie Rechten wie Nießbrauch und Pfand unterschieden. Diese unterliegen den sogenannten PASTA-Grundsätzen:

  • Publizität 

  • Absolutheit 

  • Spezialität 

  • Typenzwang

  • Abstraktion

Diese Grundsätze gewährleisten, dass die Rechtsverhältnisse für jedermann verbindlich sind und somit absolut gelten, im Gegensatz zu Verträgen, die nur für die beteiligten Parteien bindend sind. Die Beachtung dieser Grundsätze schützt das Eigentum des Eigentümers und stellt sicher, dass die Rechte an Sachen nur in gesetzlich definierten Fällen übertragen werden können.

Eigentum im Vergleich zu Besitz

Zwischen Eigentum und Besitz besteht ein Unterschied. Eigentum bedeutet, dass man das Recht an der Sache hat, während Besitz bedeutet, dass man die Sache tatsächlich innehat. Beispielsweise kann der Sohn das Auto des Vaters nutzen, wenn er es fährt, doch der Eigentümer bleibt der Vater, sofern das Auto auf ihn zugelassen ist. Ebenso ist zwischen der vertraglichen und dinglichen Einigung beim Vertragsabschluss zu unterscheiden. Wenn man etwa ein Brötchen beim Bäcker kauft, wird man nicht sofort Eigentümer. Der Verkäufer muss es zunächst übergeben. Die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer hängen von den vertraglichen Bedingungen ab. Insbesondere gehören dazu:

  •  das Nießbrauchrecht

  • das Pfandrecht

  • das Anwartschaftsrecht

  • das Sicherungsrecht

  • das Hypothekenrecht

  • die Grundschuld

Da es sich um wertvolles Vermögen handelt, ist besondere Vorsicht geboten. Ich biete rechtliche Beratung an, um Sie bei der Eintragung von Hypotheken oder Grundschulden im Grundbuch, sowie beim Anwartschaftsrecht und Sicherungseigentum beim Autokauf zu unterstützen.

Verträge mit internationaler Reichweite

In einer zunehmend globalisierten Welt haben Verträge oft einen internationalen Bezug. Die Rechtsordnung eines ausländischen Landes kann aus verschiedenen Gründen relevant sein, etwa aufgrund der Herkunft der Vertragsparteien, dem Ort der Leistung oder anderen Umständen. Das internationale Privatrecht bestimmt, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist. Dabei sind europäische Gesetze wie die Römischen Verträge (Rom I-III), die EuGVO/Brüssel-I-VO oder das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sowie internationales Recht wie das UN-Kaufrecht (CISG) zu berücksichtigen. Wenn die betroffenen Länder der Konvention beigetreten oder den bilateralen Vertrag ratifiziert haben, ist das internationale Recht direkt vollstreckbar. Es kann jedoch kompliziert werden, da formelle Regelungen und inhaltliche Bestimmungen möglicherweise unterschiedlichen Gesetzen unterliegen können. Bei der Abwicklung von Verträgen können auch verschiedene Rechtsordnungen für einzelne Aspekte relevant sein. Dies erhöht das Haftungsrisiko erheblich. 

Meine Beratung unterstützt Sie bei der Vertragsgestaltung und -abwicklung im internationalen Handel, damit Sie bestens vorbereitet sind.

Wie läuft die rechtliche Durchsetzung ab?

Die Durchsetzung von Ansprüchen aus Verträgen erfolgt im Rahmen eines Zivilprozesses vor den ordentlichen Gerichten. Der Instanzenzug beginnt je nach Streitwert vor dem Amtsgericht (AG) oder Landgericht (LG) und führt über die Oberlandesgerichte (OLG). Das höchste Zivilgericht ist der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Im Zivilprozess sind sowohl Kläger als auch Beklagter die Herren des Verfahrens und können dieses durch einen Vergleich vorzeitig beenden. Bei einem Urteil stehen mehrere Rechtsbehelfe wie Berufung und Revision zur Verfügung. Alternativ kann ein Streit auch außergerichtlich beigelegt werden, etwa durch ein Mahnverfahren oder die Einschaltung einer Schlichtungsstelle. Erhält der Kläger durch das Urteil einen vollstreckbaren Titel, ist dieser durch das Vollstreckungsverfahren durch staatliche Vollstreckungsorgane, wie beispielsweise den Gerichtsvollzieher, durchzusetzen. 

Wenn Sie Unterstützung bei der Durchsetzung von Forderungen benötigen oder eine ungerechtfertigte Forderung erhalten haben und einen Beschluss anfechten möchten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite. 

Jetzt Anfrage stellen
Ich berate Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Stets auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung

Aus meiner Erfahrung habe ich festgestellt, dass es in der Gerichtsbarkeit ständig zu Auseinandersetzungen über Verträge kommt. Kürzlich musste der Bundesgerichtshof (BGH) über die Geschäftspraxis mehrerer Banken entscheiden und urteilte, dass die Gebührenanpassung durch Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Zustimmung des Kunden unzulässig ist. Somit haben Bankkunden das Recht auf Rückzahlung überhöhter Entgelte.

Der VW-Dieselskandal bleibt auch weiterhin ein kontroverses Thema. Mehrere Eigentümer von gebrauchten VW-Fahrzeugen hatten geklagt, aber der BGH entschied, dass ihre Ansprüche verjährt seien. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren war bereits vor Einreichung der Klage abgelaufen. Es war entscheidend, wann die einzelnen Kläger Kenntnis von ihrem Anspruch erlangten. Es muss dabei zwischen Neuwagenkäufern und Gebrauchtwagenbesitzern unterschieden werden.

Falls Sie sich fragen, ob ein neues Grundsatzurteil auch auf Ihren Fall anwendbar ist oder Fragen zur Gültigkeit Ihrer bestehenden Verträge haben, kann ich Ihnen möglicherweise weiterhelfen.

Meine Dienstleistungen für Sie

Mein Tätigkeitsbereich im Zivilrecht umfasst die umfassende Beratung und Vertretung in allen Belangen dieses Rechtsgebiets. Aufgrund der ständigen Aktualisierung von Verordnungen, Reformen und Rechtsprechung gestaltet sich das Verwaltungsrecht oft dynamisch und unübersichtlich. Ich biete Ihnen eine umfassende Beratung, um sicherzustellen, dass Sie auf der rechtlich sicheren Seite stehen.

  • Generelle Aufgaben

    • Prüfung der Wirksamkeit von Verträgen

    • Erstellung von Verträgen

    • Verfassen und Überprüfung von AGB

    • Vorgehen gegen vertragliche Pflichtverletzungen

    • Klärung der Rechtslage bei Nichterfüllung von Verträgen

    • Prüfung von Schadenersatzansprüchen

    • Geltendmachung von Verzugsschäden

    • Überprüfung der Vertretungsberechtigung

    • Geltendmachung von vertraglichen Sach- und Rechtsmängeln

    • Rückabwicklung von Verträgen

    • Klärung von Haftungsfragen bei Sachmängeln

    • Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Vertragskündigung

    • Überprüfung von Herausgabeansprüchen

  • Schuldrecht

    • Veräußerungsverträge

      • Schenkungsvertrag

      • Tauschvertrag

      • Kaufvertrag

    • Gebrauchsüberlassungsverträge

      • Mietvertrag

      • Pachtvertrag

      • Leihvertrag

      • Darlehen

      • Leasing

    • Leistung von Diensten und Herstellung von Gewerken

      • Dienstvertrag

      • Werkvertrag

      • Geschäftsbesorgungsvertrag

    • Sichernde Verträge

      • Bürgschaft

      • Anerkenntnis

      • Vergleich

    • Erstellung von AGB

  • Sachenrecht

    • Verfügungsvertrag

  • Familienrecht

    • Eheverträge

    • Partnerschaftsverträge

    • Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

  • Erbrecht

    • Testament

    • Erbvertrag

    • Wirksamkeit von Verträgen nach dem Tod

  • Finanzwesen

    • Finanzkontrakt

    • Kreditvertrag

    • Sicherungsvertrag

    • Versicherungsvertrag

  • Internationale Verträge


Meine Angebote im Bereich des Vertrags- und Zivilrechts unterstützen Sie dabei, das Beste aus Ihren Verträgen und anderen relevanten Gebieten herauszuholen. Sie müssen sich nicht selbst in die jeweiligen Sachverhalte vertiefen. Ich arbeite gemeinsam mit Ihnen und erarbeite auf Basis Ihrer Vorstellungen und unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze die gewünschten Regelungen. So können Sie sicher sein, dass Sie das Optimum aus Ihren Verträgen und anderen Rechtsbereichen herausholen.

Grundsätzlich können Verträge in jeder beliebigen Form abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass auch eine mündliche Abmachung, ein Handschlag oder sogar ein Nicken verbindliche Wirkung entfalten können. Bestimmte Vertragsarten, wie etwa der Immobilienkauf oder ein Verbraucherdarlehensvertrag, müssen jedoch schriftlich oder notariell beurkundet werden.
Im Allgemeinen sind Minderjährige nicht befugt, Verträge abzuschließen. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn der Vertrag für den Minderjährigen ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist, durch sein Taschengeld finanziert werden kann oder im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit liegt. Die Erziehungsberechtigten haben jedoch die Möglichkeit, solche Verträge entweder zu genehmigen oder abzulehnen.
Im Bereich des Zivilrechts stellt die Selbstbestimmung der Parteien – die Privatautonomie – ein wesentliches Prinzip dar. Das bedeutet, dass die Vertragspartner eigenständig entscheiden können, ob sie sich vertraglich binden möchten und welche Vertragsbedingungen gelten sollen. Allerdings können gesetzliche Bestimmungen diese Freiheit einschränken, um den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten.
Wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und dadurch eine unangemessene Benachteiligung für eine Vertragspartei entsteht, sind sie unwirksam. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eine Liste von unzulässigen Vertragsinhalten gegenüber Verbrauchern aufgeführt. Sollten die AGB unwirksam sein, bleibt der Vertrag ohne diese AGB bestehen.
Mängelgewährleistungsrechte wie Nachbesserung, Rücktritt und Schadensersatz setzen das Vorliegen eines Mangels voraus. Ein Mangel besteht, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Sache oder Leistung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit negativ abweicht. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich entweder aus dem Vertrag oder den Umständen.
Bei einer Leistungsstörung hat der Leistungsempfänger verschiedene Mängelgewährleistungsrechte, darunter insbesondere das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung, Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme sowie Schadensersatz. In der Regel muss der Leistende jedoch eine Frist gesetzt bekommen, um diese Rechte geltend machen zu können.
Das Eigentum gewährt das Recht, eine Sache nach eigenem Ermessen zu nutzen und darüber zu verfügen. Im Unterschied dazu bezieht sich der Besitz auf den tatsächlichen Zustand der Kontrolle über die Sache. Eigentum und Besitz können voneinander abweichen. Zum Beispiel bleibt der Verleiher Eigentümer einer Sache, während der Entleiher deren Besitzer wird.
Der Erwerb selbst bewirkt nicht die Übertragung des Eigentums an der Sache. Hierfür bedarf es eines weiteren Vertrages, welcher als Übereignungsvertrag bekannt ist. Wenn auch dies üblicherweise als selbstverständlich erachtet wird, so entsteht ein Kaufvertrag bereits dann, wenn Waren geliefert werden, noch bevor die Ware den Empfänger erreicht.
Schließen Parteien aus verschiedenen Staaten Verträge, kann es zu Kollisionen zwischen unterschiedlichen Rechtsordnungen kommen. Um dieses Problem zu lösen, können die Parteien vertraglich festlegen, welche Rechtsordnung für den Vertrag gelten soll. Fehlt eine solche Vereinbarung, wird das anwendbare Recht durch internationale Verträge, Konventionen oder Abkommen bestimmt.
Falls ein Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, kann bei dem zuständigen Mahngericht ein Mahnverfahren initiiert werden. Im Rahmen dieses Verfahrens wird allerdings nicht überprüft, ob der Anspruch tatsächlich gerechtfertigt ist, sondern lediglich, ob der Vortrag stimmig erscheint. Sollte der Schuldner dem Mahnbescheid widersprechen, muss der Anspruch in einem regulären Zivilprozess vor Gericht geklärt werden.

Rechtsanwalt

siebel-anwalt-Mobile

Dienstleistungen

Kaufvertrag