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Rechtsanwalt Hilfe bei Mieterhöhungen Schwelm

Dienstleistung im Mietrecht

Mieterhöhung – was ich für Sie als Mieter tun kann

Fast jeder Mieter wird im Laufe eines Mietverhältnisses mit einem Mieterhöhungsverlangen konfrontiert. Da es sich bei einem Mietvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, hat der Gesetzgeber bestimmte Voraussetzungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, wenn der Vermieter eine Vertragsänderung durchsetzen möchte. Diese Voraussetzungen sind jedoch recht komplex. Viele Mieterhöhungsverlangen entsprechen ihnen nicht, da sie formal oder inhaltlich fehlerhaft sind. Deshalb lohnt es sich für Sie als Mieter, eine Mieterhöhung im Zweifel prüfen zu lassen.
Als Rechtsanwalt im Mietrecht in Freiburg prüfe ich nicht nur die konkrete Mieterhöhung in Ihrem Einzelfall. Ich berate Sie zudem umfassend zum Thema Mieterhöhung und kann, wenn erforderlich, weitere rechtliche Schritte einleiten, um Ihre Interessen gegenüber dem Vermieter zu schützen.

Die Mieterhöhung und ihre Voraussetzungen

Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Sie als Mieter ständig unerwarteten und unbegrenzten Mietsteigerungen ausgesetzt sind. Deshalb darf Ihr Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses nur unter bestimmten Bedingungen eine Mieterhöhung verlangen. Sind im Mietvertrag keine bereits im Voraus festgelegten Steigerungen durch eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart, kann der Vermieter sein Verlangen lediglich darauf stützen, die ortsübliche Vergleichsmiete zu erreichen. Eine weitere Möglichkeit der Erhöhung besteht nach einer Modernisierung.

Auch in formaler Hinsicht muss eine Mieterhöhung bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So ist Ihr Vermieter verpflichtet, Ihnen die Erhöhung schriftlich mitzuteilen. Da beide Parteien an den Mietvertrag gebunden sind, benötigt Ihr Vermieter außerdem Ihre Zustimmung. Ohne diese kann die Erhöhung nicht wirksam werden. In einem solchen Fall bleibt ihm nur der Weg über eine Zustimmungsklage vor Gericht.

Darüber hinaus gilt: Ihr Vermieter darf eine Mieterhöhung nur dann verlangen, wenn Ihre Miete in den letzten zwölf Monaten unverändert geblieben ist. Wirksam werden kann die Erhöhung erst, wenn seit der letzten Anpassung insgesamt 15 Monate vergangen sind. Ausnahmen bestehen bei Modernisierungsmieterhöhungen sowie bei der Anpassung von Betriebskosten. Für Ihre Entscheidung haben Sie drei Monate Zeit. Diese Frist bedeutet zugleich, dass eine Mieterhöhung nach Modernisierung rechtzeitig vor ihrer Wirksamkeit angekündigt werden muss.

Ortsübliche Vergleichsmiete – was bedeutet das?

Der häufigste Grund für eine Mieterhöhung ist die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete. Darunter versteht man einen repräsentativen Querschnitt von Mieten, die für vergleichbare Wohnungen in einer bestimmten Region gezahlt werden. Mieten für preisgebundene Wohnungen bleiben dabei unberücksichtigt. Maßgeblich für die Vergleichbarkeit sind Kriterien wie Art, Ausstattung, Größe, Beschaffenheit und Lage der Wohnung.

In vielen Städten und Gemeinden gibt es sogenannte Mietspiegel, aus denen sich die ortsübliche Vergleichsmiete für eine Wohnung ablesen lässt. Wichtig ist außerdem die sogenannte Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete nicht um mehr als 20 % steigen. In besonders angespannten Wohnungsmärkten liegt diese Grenze sogar nur bei 15 %.

Bitte beachten Sie: Diese Regeln betreffen ausschließlich Mieterhöhungen. Für Betriebskosten gelten sie nicht – hier können Anpassungen auch zwischendurch erfolgen, wenn sich die tatsächlichen Kosten erhöhen.

Als Rechtsanwalt im Mietrecht prüfe ich für Sie, ob eine Mieterhöhung auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete rechtlich zulässig ist, und berate Sie zu Ihren Möglichkeiten.

Sonderfall: Mieterhöhung nach Modernisierung

Nimmt Ihr Vermieter eine Modernisierung am Wohngebäude vor, darf er bis zu 8 % der entstandenen Kosten auf Ihre Jahreskaltmiete umlegen. Auch hier muss die Mieterhöhung in Textform angekündigt werden. Im Unterschied zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete ist Ihre Zustimmung in diesem Fall nicht erforderlich. Die Mieterhöhung nach Modernisierung tritt automatisch mit Beginn des dritten Monats nach Zugang des Erhöhungsschreibens in Kraft.

 

Typische Fehler bei Mieterhöhungen

In der Praxis sind mehr als die Hälfte aller Mieterhöhungsverlangen formal oder inhaltlich fehlerhaft. Häufig treten Probleme bei der Berechnung oder den Fristen auf, das Schreiben wird nicht ordnungsgemäß zugestellt oder es gibt Fehler in der Bezeichnung des Mieters. Auch Ausführungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete enthalten oft Ungenauigkeiten. Stimmen Sie einem solchen Verlangen unüberlegt zu, gilt die neue Miete nach Ablauf der Dreimonatsfrist. Deshalb sollten Sie eine Mieterhöhung stets sorgfältig prüfen lassen.

Auch bei Modernisierungsmieterhöhungen gibt es Besonderheiten: Hat Ihr Vermieter für die Baumaßnahmen öffentliche Fördermittel erhalten, muss er diesen Betrag von der möglichen Mieterhöhung abziehen.

Mieterhöhung und offene Nebenkostenforderungen

Eine offene Nebenkostennachzahlung ist rechtlich keine Mieterhöhung, sondern die Abrechnung eines bereits laufenden Mietverhältnisses – beides ist sauber zu trennen. Die Nettokaltmiete erhöhen Sie nur über die dafür vorgesehenen Wege, etwa die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) oder nach einer Modernisierung (§ 559 BGB); offene Nebenkosten begründen darauf keinen zusätzlichen Anspruch, hindern eine solche Erhöhung aber auch nicht. Was Sie als Vermieter nach einer Nachzahlung jedoch tun können, ist die Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen: Ergibt die Abrechnung, dass die tatsächlichen Kosten die geleisteten Vorauszahlungen übersteigen, dürfen beide Parteien die Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anheben. Voraussetzung ist eine formell ordnungsgemäße Abrechnung; die Anpassung wirkt nur für die Zukunft und ersetzt nicht die Durchsetzung der bereits entstandenen Nachforderung. So vermeiden Sie, dass sich Jahr für Jahr erneut eine Unterdeckung aufbaut – die offene Forderung aus der Vergangenheit treibe ich parallel über Mahnung, Mahnverfahren oder Klage ein.

Der Mietspiegel – Grundlage und Beweiskraft

Der Mietspiegel ist das wichtigste Instrument, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu bestimmen. Er bildet ab, welche Mieten in einer Gemeinde für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage – einschließlich der energetischen Ausstattung – üblicherweise gezahlt werden. Maßgeblich sind dabei nur Mieten, die in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert wurden. Das Gesetz unterscheidet zwei Formen, die für Sie als Mieter sehr unterschiedliche Bedeutung haben:

  • Einfacher Mietspiegel (§ 558c BGB): Er wird von der Gemeinde oder gemeinsam von Mieter- und Vermietervertretern erstellt oder anerkannt. Er liefert ein Indiz für die ortsübliche Miete, hat aber keine gesetzlich vermutete Beweiskraft.
  • Qualifizierter Mietspiegel (§ 558d BGB): Er wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und offiziell anerkannt, alle zwei Jahre an die Marktentwicklung angepasst und nach vier Jahren neu erstellt. Für ihn gilt die gesetzliche Vermutung, dass die ausgewiesenen Werte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben.

Existiert ein qualifizierter Mietspiegel, muss Ihr Vermieter dessen Werte im Erhöhungsverlangen sogar dann angeben, wenn er seine Forderung auf ein anderes Begründungsmittel stützt (§ 558a Abs. 3 BGB). Als Begründung zulässig sind neben dem Mietspiegel eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder die Benennung von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen. Ein häufiger Streitpunkt ist die Einordnung Ihrer Wohnung innerhalb der Mietspiegel-Spanne: Jede Spalte nennt eine Unter- und Obergrenze, und erst die konkreten Wohnwertmerkmale – etwa Baualter, Ausstattung von Bad und Küche, Lage oder energetischer Zustand – entscheiden über die richtige Einstufung. Wird Ihre Wohnung ohne sachlichen Grund in den oberen Bereich eingeordnet, fällt die Erhöhung schnell zu hoch aus. Genau diese Einordnung prüfe ich für Sie.

Staffelmiete und Indexmiete – wenn die Erhöhung schon im Vertrag steht

Anders als bei der Vergleichsmiete sind Staffel- und Indexmiete bereits im Mietvertrag angelegt. Sie schließen eine spätere Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete aus – dafür gelten eigene formale Regeln, deren Verletzung die Erhöhung angreifbar macht.

Bei der Staffelmiete (§ 557a BGB) wird die Miete für bestimmte Zeiträume von vornherein in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart. Entscheidend ist: Jede Stufe muss als konkreter Geldbetrag oder als betragsmäßige Erhöhung ausgewiesen sein – eine bloße Prozentangabe genügt nicht. Außerdem muss jede Staffel mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit sind Erhöhungen wegen ortsüblicher Vergleichsmiete oder Modernisierung ausgeschlossen. In Gebieten mit Mietpreisbremse darf zudem keine Staffel die dort zulässige Höchstmiete überschreiten.

Bei der Indexmiete (§ 557b BGB) ist die Miete an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes gekoppelt. Steigt der Index, kann der Vermieter die Miete entsprechend anpassen – allerdings erst, nachdem die bisherige Miete mindestens ein Jahr galt, und nur durch eine Erklärung in Textform, in der die Indexänderung und die neue Miete als Geldbetrag genannt sind. Auch hier ist eine zusätzliche Erhöhung auf die Vergleichsmiete ausgeschlossen; eine Modernisierungsmieterhöhung kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. Eine Kappungsgrenze gilt bei Staffel- und Indexmiete nicht – umso wichtiger ist die formale Prüfung der Vereinbarung.

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Die Mieterhöhung – besser rechtlich prüfen lassen

Verzichten Sie nicht auf Ihre Rechte, wenn Ihr Vermieter eine Mieterhöhung verlangt. Da viele Erhöhungsbegehren unzulässig sind, sollten Sie sich im Zweifel rechtlich beraten lassen. Als Rechtsanwalt im Mietrecht prüfe ich, ob die Mieterhöhung formal und sachlich korrekt ist, und unterstütze Sie dabei, unberechtigte Forderungen abzuwehren. Sie müssen eine unzulässige Mieterhöhung nicht hinnehmen – sprechen Sie mich an.

Häufige Fragen zur Mieterhöhung

Bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete muss Ihre Miete zuvor zwölf Monate unverändert geblieben sein; wirksam werden kann die neue Miete frühestens 15 Monate nach der letzten Anpassung. Zusätzlich greift die Kappungsgrenze von 20 % (bzw. 15 % in angespannten Märkten) innerhalb von drei Jahren. Erhöhungen nach einer Modernisierung und Anpassungen der Betriebskosten unterliegen diesen Sperrfristen nicht.

Bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete benötigt Ihr Vermieter Ihre Zustimmung – ohne sie wird die Erhöhung nicht wirksam. Stimmen Sie nicht zu, bleibt ihm nur der Weg über eine Zustimmungsklage. Anders ist es bei der Modernisierungsmieterhöhung sowie bei Staffel- und Indexmiete: Hier ist keine Zustimmung erforderlich, weil die Erhöhung auf Gesetz oder Vertrag beruht.

Sie haben Zeit bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Schreibens, um über die Zustimmung zu entscheiden. Erst danach – mit Beginn des dritten Monats – kann die erhöhte Miete fällig werden. Nutzen Sie diese Frist, um das Verlangen sorgfältig prüfen zu lassen, statt vorschnell zu reagieren.

Bleiben Sie untätig, gilt das nicht als Zustimmung – die Erhöhung wird also nicht automatisch wirksam. Allerdings kann Ihr Vermieter nach Ablauf der Überlegungsfrist innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen. Vorsicht ist geboten, wenn Sie die höhere Miete über längere Zeit kommentarlos zahlen: Das kann als stillschweigende Zustimmung gewertet werden.
Die Kappungsgrenze begrenzt die Mietsteigerung innerhalb von drei Jahren auf höchstens 20 %, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt auf 15 %. Bezugspunkt ist die Miete drei Jahre vor dem Wirksamwerden der Erhöhung. Liegt die ortsübliche Vergleichsmiete höher, darf der Vermieter trotzdem nur bis zur Kappungsgrenze erhöhen.
Nein. Da bei Staffel- und Indexmiete die Erhöhung bereits im Mietvertrag angelegt ist, findet die Kappungsgrenze keine Anwendung. Dafür gelten eigene Schranken – etwa die Mindestlaufzeit von einem Jahr je Stufe und, in Gebieten mit Mietpreisbremse, eine Höchstmiete je Staffel.
Ihr Vermieter darf jährlich bis zu 8 % der für die Modernisierung aufgewendeten Kosten auf die Jahreskaltmiete umlegen. Zusätzlich gilt eine Obergrenze: Die Miete darf wegen Modernisierung innerhalb von sechs Jahren um höchstens 3 Euro je Quadratmeter steigen – bei einer Ausgangsmiete unter 7 Euro je Quadratmeter sogar nur um 2 Euro. Öffentliche Fördermittel muss er von der umlagefähigen Summe abziehen.
Häufige Fehler betreffen die Form (das Verlangen muss in Textform und an alle Mieter gerichtet sein), die Begründung (etwa fehlende oder falsche Mietspiegel-Angaben) sowie die Berechnung und die Fristen. Auch eine überhöhte Einordnung der Wohnung im Mietspiegel ist ein typischer Angriffspunkt. Da mehr als die Hälfte aller Verlangen Mängel aufweist, lohnt sich die anwaltliche Prüfung im Zweifel fast immer.
Nein. Eine Mieterhöhung wirkt immer nur für die Zukunft. Bei der Vergleichsmiete wird die neue Miete frühestens mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens fällig, bei der Modernisierung entsprechend nach Zugang der Erhöhungserklärung. Für die Vergangenheit kann Ihr Vermieter keine Nachforderung stellen.
Eine einmal erteilte Zustimmung ist grundsätzlich bindend. War das Erhöhungsverlangen jedoch formal oder inhaltlich unwirksam, kann eine Rückforderung zu viel gezahlter Miete in Betracht kommen; unter engen Voraussetzungen ist auch eine Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung möglich. Lassen Sie den Fall prüfen – oft lässt sich auch nachträglich noch etwas erreichen.

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